Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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durch eine vergleichende Darstellung der Gesetzgebung und Recht- 
sprechung!”. Doch ergeben sich auf spekulativem Wege gewisse 
Resultate. 
Wenn die gute Ordnung des Gemeinwesens durch die Poli- 
zei erhalten werden soll, so kommt dies in letzter Linie wieder 
dem Individuum zugute. Das öffentliche Interesse ist nichts anderes 
als das Interesse der die Gesellschaft bildenden einzelnen. Die 
Wahrung des öffentlichen Interesses durch die Polizei bedeutet 
daher zugleich Wahrung von Lebensinteressen der einzelnen. 
Aber „der Begriff der öffentlichen Ordnung geht nicht so- 
weit, dass er alles, was die Interessen des öffentlichen Wohles 
(Gemeinwohls) angeht, umfasst“ 1%. Eine Abgrenzung im Sinne 
der alten Sicherheitstheorie müsste man wohl gegenüber 8 10 
II. 17 ALR., nicht aber gegenüber dem Gewohnheitsrechtssatz 
des sächsischen Rechtes machen. Jedoch, da auch die alte 
Sicherheitstheorie eine scharfe Abgrenzung nicht zu ermöglichen 
vermochte, muss unter öffentlicher Ordnung alles das begriffen 
werden, was nach den Bedürfnissen der Zeit sich in der allge- 
meinen Rechtsüberzeugung niedergeschlagen hat. 
Immerhin ist daran festzuhalten, und darin liegt, wie wir 
bereits oben ausgeführt haben, die fundamentale Bedeutung des 
öffentlich-rechtlichen Gewohnheitsrechtes, dass der materiellrecht- 
liche Polizeibegriff die „Erhaltung“ der öffentlichen Ordnung 
umfasst. Diese ist aber nicht im Sinne jener doktrinellen Ab- 
grenzung zu verstehen, welche die auf Wohlfahrtsbeförderung 
gerichtete staatliche Tätigkeit der Polizei vorenthält. Denn nicht 
die Theorie kann die Verhältnisse des Lebens und ebensowenig 
die Rechtsverhältnisse beherrschen, sondern umgekehrt!’ Die 
Polizei hat vielmehr ihr Augenmerk auf den 
Zustand des Gcmeinwesens zu richten, welcher 
  
  
19% Vgl. hierüber unten 8 6. 
185 Vgl. v. ARNSTEDT, Preuss. Polizeirecht Bd. 2 S. 365. 
188 Vgl. IHERING, Geist d. röm, Rechts Bd. 3 S. 321.
	        
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