Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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naturgemäss als ein guter zu betrachten ist 
odersicherfahrungsgemäss als ein guter her- 
ausgestellt hat. Lediglich darauf kann sich eine Rechts- 
überzeugung gründen. Es kommt ihr daher nicht zu, eine Ver- 
besserung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Weise her- 
beizuführen, dass sie selbst auf spekulativem Wege die Objekte 
für ihre Tätigkeit schafft. Es liegt in der Natur der Sache, 
dass hier von Grewohnheitsrecht keine Rede sein kann. 
Es soll hier in grossen Umrissen wiederzugeben versucht 
werden, welche Arten von Verhältnissen die öffentliche 
Ordnung umfasst. Wie das Individuum, so hat auch die All- 
gemeinheit ein zweifaches Interesse an seiner Existenz. 
a) Das eine ist das Interesse an seinem äusse- 
ren Wohlergehen. Es ist das Gebiet, für wel- 
ches die öffentliche Ordnung naturgemäss sich 
ergibt. 
Als das Wichtigste gehört hierher die Erhaltung des 
Lebens selbst. Zunächst hat in dieser Hinsicht die Polizei 
auf die Sicherheit der Person, auf den Schutz gegen Lebensge- 
fahren ihr Augenmerk zu richten. Diesem Zwecke dienen z. B. 
die Bestimmungen über Waffen, Sprengstoffe, den Gifthandel, 
über das Verhalten bei Seuchen, Massregeln gegen Verbrecher, 
feuerpolizeiliche Anordnungen u. a. m. 
Eine Unterart der eben genannten Tätigkeit ist die Sorge für 
dieErhaltung der öffentlichen Gesundheit. Sie 
wird gefährdet oder verletzt durch schlechte Wohnungen, durch 
verfälschte Nahrungsmittel, sowie durch eine Unmenge von Uebeln, 
die Handel und Gewerbe mit sich bringen. Daher wird gegen 
das Kurpfuscherwesen eingeschritten, das Apothekergewerbe ge- 
regelt, Veterinärpolizei ausgeübt usw. 
Sodann gehört hierher die Erhaltung der materiel- 
len Lebensgüter, der Existenzmittel. Darauf sind gerichtet 
die Bestimmungen über Mass und Gewicht, das Armenwesen
	        
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