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Betracht kommen ?!, Aber das braucht nicht immer der Fall
zu sein. BIERMANN°” führt den Fall an, wo „ım Interesse der
Feuer- und Gesundheitspolizei“* die Oeffnung einer Freischleuse
erfolgt, sodass einem Mühlenbesitzer das zum Mühlenbetriebe
erforderliche Wasser entzogen wird. Nicht anders verhält es
sich in den Fällen, wo „eine Eigentumsausübung erst nachträg-
lich (?), durch Ereignisse, die von dem Eigentümer unabhängig
sind, gemeinschädlich oder sonst polizeiwidrig wird“ ?%, richtiger
gesagt, wo die Staatsgewalt bei ihrer auf Erhaltung der öffent-
lichen Ordnung gerichteten Tätigkeit in Konflikt gerät mit der
Freiheit des Privateigentums. Dieses ist, ohne dass eine Ver-
änderung mit ihm vorgegangen ist,. nur deshalb polizeiwidrig,
weil es der Erhaltung der öffentlichen Ordnung hindernd im
Wege steht.
Die letzteren Fälle sind diejenigen, welche OTTO MAYER
unter das Rechtsinstitut der „öffentlich-rechtlichen Eigentums-
beschränkung“ bringt”. Er findet hierbei, ganz wie STIER-SOMLO,
dass es sich „nicht um ein Recht an dem betreffenden Grund-
stück, welches dem Staate zustünde, sondern um eine allgemeine
rechtliche Eigenschaft aller Grundstücke“ handele. Es hänge
diese Eigenschaft „den Grundstücken an auch ohne Gesetz;
oder die Geltendmachung der Eigentumsbeschränkung be-
201 Betr. des Notrechtes vgl. oben bei Anm. 185. Es ist unrichtig, für
diese Fälle von einem polizeilichen Eingriff nicht auf Grund des Gesetzes
zu sprechen; vgl. Orro MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 268, BIERMANN a. a. O.
S. 125, 126. Vielmehr kommt auch hier das Prinzip der gesetzmässigen
Verwaltung zur Geltung; vgl. LaBanD a. a. O. Bd. 2 S. 180, AnscHÜTZ,
Verw.Arch. Bd. 14 s. 329.
202 a. a. OÖ. S. 188.
208 BIERMANN a. a. O. S. 188, 189. Hierbei ist aber genau zu unter-
scheiden, ob ein Enteignungsfall oder eine Störung im subjektiven Sinne
vorliegt. Ist ersteres der Fall, dann hat das Enteignungsverfahren Platz
zu greifen, steht letzteres in Frage, dann ist der betreffende Eigentümer das
verpflichtete Subjekt.
?%4 Otto MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 178 ff.