Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Betracht kommen ?!, Aber das braucht nicht immer der Fall 
zu sein. BIERMANN°” führt den Fall an, wo „ım Interesse der 
Feuer- und Gesundheitspolizei“* die Oeffnung einer Freischleuse 
erfolgt, sodass einem Mühlenbesitzer das zum Mühlenbetriebe 
erforderliche Wasser entzogen wird. Nicht anders verhält es 
sich in den Fällen, wo „eine Eigentumsausübung erst nachträg- 
lich (?), durch Ereignisse, die von dem Eigentümer unabhängig 
sind, gemeinschädlich oder sonst polizeiwidrig wird“ ?%, richtiger 
gesagt, wo die Staatsgewalt bei ihrer auf Erhaltung der öffent- 
lichen Ordnung gerichteten Tätigkeit in Konflikt gerät mit der 
Freiheit des Privateigentums. Dieses ist, ohne dass eine Ver- 
änderung mit ihm vorgegangen ist,. nur deshalb polizeiwidrig, 
weil es der Erhaltung der öffentlichen Ordnung hindernd im 
Wege steht. 
Die letzteren Fälle sind diejenigen, welche OTTO MAYER 
unter das Rechtsinstitut der „öffentlich-rechtlichen Eigentums- 
beschränkung“ bringt”. Er findet hierbei, ganz wie STIER-SOMLO, 
dass es sich „nicht um ein Recht an dem betreffenden Grund- 
stück, welches dem Staate zustünde, sondern um eine allgemeine 
rechtliche Eigenschaft aller Grundstücke“ handele. Es hänge 
diese Eigenschaft „den Grundstücken an auch ohne Gesetz; 
oder die Geltendmachung der Eigentumsbeschränkung be- 
201 Betr. des Notrechtes vgl. oben bei Anm. 185. Es ist unrichtig, für 
diese Fälle von einem polizeilichen Eingriff nicht auf Grund des Gesetzes 
zu sprechen; vgl. Orro MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 268, BIERMANN a. a. O. 
S. 125, 126. Vielmehr kommt auch hier das Prinzip der gesetzmässigen 
Verwaltung zur Geltung; vgl. LaBanD a. a. O. Bd. 2 S. 180, AnscHÜTZ, 
Verw.Arch. Bd. 14 s. 329. 
202 a. a. OÖ. S. 188. 
208 BIERMANN a. a. O. S. 188, 189. Hierbei ist aber genau zu unter- 
scheiden, ob ein Enteignungsfall oder eine Störung im subjektiven Sinne 
vorliegt. Ist ersteres der Fall, dann hat das Enteignungsverfahren Platz 
zu greifen, steht letzteres in Frage, dann ist der betreffende Eigentümer das 
verpflichtete Subjekt. 
?%4 Otto MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 178 ff.
	        
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