Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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darf keiner gesetzlichen Grundlage. Das Eigentum ist in unse- 
rem Staats- und Rechtswesen von vornherein nur anerkannt 
mit der Bestimmung, in gewissem Masse den Rücksichten der 
ungehemmten Verwaltungstätigkeit weichen zu müssen . . .“?%, 
OTTO MAYER unterscheidet die „Polizei*, welche die allge- 
meine Untertanenpflicht des einzelnen, die gute Ordnung nicht 
zu stören, geltend macht, ferner die „öffentlich-rechtliche Eigen- 
tumsbeschränkung“, durch welche Grundstücke „tatsächliche 
Eingriffe und Störungen aus der Verwaltungstätigkeit heraus 
erleiden, denen gegenüber es rechtlich wehrlos (?) ist, ohne be- 
sonderen Rechtsvorgang (?\), welcher die Wehrlosigkeit für es 
bestimmte, auf den einzigen Umstand hin, dass es die öffentliche 
Verwaltung ist (?), von welcher jene Einwirkungen ausgehen“ 20", 
Endlich sagt er von den „öffentlichen Unternehmungen“, dass 
durch diese der Beliehene „in alle möglichen Rechtsbeziehungen 
nach aussen“ tritt, „Enteignung, Polizei der Anstalt, gewisse 
Gebührenerhebungen bewegen sich hier... . in öffentlich-recht- 
lichen Formen“ ?%”. Inwiefern die Verwaltungstätigkeit, welche 
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vornimmt, eine 
Selbständigkeit gegenüber der Polizei der Anstalt besitzt, ist 
uns unerklärlich. Es handelt sich nach unserer Auffassung um 
nichts anderes als um Staatsgewalt auf dem Gebiete der Ver- 
waltung, um Polizeigewalt, deren Objekt die öffentliche hier im 
objektiven Sinne gestörte Ordnung ist. Ihr Rahmen bestimmt 
sich in Ermangelung eines geschriebenen Rechtssatzes nach Ge- 
wohnheitsrecht. 
Die Frage nach dem verpflichteten Rechtssubjekt ist in allen 
diesen Fällen eine sehr einfache. Es handelt sich um einen 
Missstand in der öffentlichen Ordnung, der durch das Mittel des 
Eingriffes in eine in Privateigentum stehende Sache behoben 
?5 OTTo MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 187. 
66 OrTro MAYER a. a. OÖ. Bd. 2 8. 164. 
»»7 Orro MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 314.
	        
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