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darf keiner gesetzlichen Grundlage. Das Eigentum ist in unse-
rem Staats- und Rechtswesen von vornherein nur anerkannt
mit der Bestimmung, in gewissem Masse den Rücksichten der
ungehemmten Verwaltungstätigkeit weichen zu müssen . . .“?%,
OTTO MAYER unterscheidet die „Polizei*, welche die allge-
meine Untertanenpflicht des einzelnen, die gute Ordnung nicht
zu stören, geltend macht, ferner die „öffentlich-rechtliche Eigen-
tumsbeschränkung“, durch welche Grundstücke „tatsächliche
Eingriffe und Störungen aus der Verwaltungstätigkeit heraus
erleiden, denen gegenüber es rechtlich wehrlos (?) ist, ohne be-
sonderen Rechtsvorgang (?\), welcher die Wehrlosigkeit für es
bestimmte, auf den einzigen Umstand hin, dass es die öffentliche
Verwaltung ist (?), von welcher jene Einwirkungen ausgehen“ 20",
Endlich sagt er von den „öffentlichen Unternehmungen“, dass
durch diese der Beliehene „in alle möglichen Rechtsbeziehungen
nach aussen“ tritt, „Enteignung, Polizei der Anstalt, gewisse
Gebührenerhebungen bewegen sich hier... . in öffentlich-recht-
lichen Formen“ ?%”. Inwiefern die Verwaltungstätigkeit, welche
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vornimmt, eine
Selbständigkeit gegenüber der Polizei der Anstalt besitzt, ist
uns unerklärlich. Es handelt sich nach unserer Auffassung um
nichts anderes als um Staatsgewalt auf dem Gebiete der Ver-
waltung, um Polizeigewalt, deren Objekt die öffentliche hier im
objektiven Sinne gestörte Ordnung ist. Ihr Rahmen bestimmt
sich in Ermangelung eines geschriebenen Rechtssatzes nach Ge-
wohnheitsrecht.
Die Frage nach dem verpflichteten Rechtssubjekt ist in allen
diesen Fällen eine sehr einfache. Es handelt sich um einen
Missstand in der öffentlichen Ordnung, der durch das Mittel des
Eingriffes in eine in Privateigentum stehende Sache behoben
?5 OTTo MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 187.
66 OrTro MAYER a. a. OÖ. Bd. 2 8. 164.
»»7 Orro MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 314.