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Uns kommt es hier auf die vom „Eigentum“ ausgehenden
Störungen an. Eigentum ist ein dingliches Recht. Wenn wir
also sein Verhältnis gegenüber der Polizei untersuchen, so fragt
es sich, ob mehr die Person oder die Sache in den Vordergrund
tritt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach & 903 BGB.
das (Sach-)Eigentum zwei Seiten hat: eine positive, d. i. die Be-
fugnis des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu ver-
fahren und eine negative, d. i. das Recht, andere von jeder Ein-
wirkung auf die Sache auszuschliessen. Vergegenwärtigen wir
uns ferner die doppelte Seite des Eigentums als Eigentumsrecht
und Eigentumsinhalt (GIERKE), als rechtliche und tatsächliche
Verfügungsmacht des Eigentümers, von denen, wie wir sahen ?®,
nur die letztere für unsere Frage von Bedeutung ist, so gilt es
nunmehr noch die positive und negative Seite des Eigentums bei
der tatsächlichen Verfügungsmacht des Eigentümers zu unter-
scheiden.
Die positive und die negative Seite des Eigentums korre-
spondieren allerdings miteinander. Denn in der Befugnis des
Eigentümers, mit der Sache machen zu können, was er will, liegt
gleichzeitig das Ausschlussrecht anderen gegenüber begründet.
Der Unterschied liegt aber darin: Die positive Seite des
Eigentums hat eine Veränderung desselben im Auge. Diese ist
das Primäre, während die Wirkungen, die sich in dieser Hin-
sicht nach aussen ergeben, das Sekundäre sind. Die negative
Seite zielt auf die Ruhe beim Eigentum ab. Sie sieht die Sache
als das Konstante, das Unveränderliche an. Der Wille, die
Einwirkung, die von aussen her kommt, ist das Primäre, der
Umstand, dass der Eigentümer insoweit nicht nach Belieben
verfahren kann, ist das Sekundäre.
Wenn nun die Polizei sich gegen die positive Seite des
Eigentums wendet, also befiehlt und zwingt, dass der Eigentümer
209 Siehe oben bei Anm. 69.