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mit seiner Sache in einer bestimmten Hinsicht nicht nach Be-
lieben verfahre, dann liegt zwar auch eine Beschränkung der,
negativen Seite vor: der Eigentümer kann nicht ausschliessen.
Umgekehrt ist es, wenn die Polizei sich gegen die negative Seite
des Eigentums wendet und sie ihren Anordnungen gemäss zu
verändern befiehlt.e. Dann kann der Eigentümer insoweit nicht
mehr mit der Sache nach Belieben verfahren.
Nach dem oben Gesagten lässt sich dabei begriffllich fol-
sende Unterscheidung machen. Die polizeilichen Beschränkungen
der positiven Seite des Eigentums umfassen diejenigen Fälle,
wo sich die Polizei gegen eine Tätigkeit des Eigentümers in Be-
zug auf sein Eigentum wendet, d. h. gegen eine tatsächliche
Verfügung, die er über seine Sache trifft. In solchen Fällen
ist das polizeiliche Vorgehen zunächst auf ein Unterlassen
gerichtet.
Wirhabeneshier aber lediglich mit denpo-
lizeilichen Beschränkungen der negativen
SeitedesEigentumszutun. Eshandeltsichda-
beium Fälle, indenen die Polizei gegen den
Zustand einer Sache ihre Verfügung richtet.
Hier wird ein Handeln (facere) seitens des Ei-
gentümers verlangt. Die polizeiliche Verfü-
gung ist ein Gebot. Als Zwangsmittel kommen dabei
zunächst ebenfalls Exekutiv(Geld-)strafen in Betracht, und falls
dieselben erfolglos sind, die Ersatzvornahme, also das Handeln
an Stelle des Verpflichteten. Der unmittelbare Zwang scheidet
hierbei gänzlich aus.
Wenn der einzelne eine tatsächliche Verfügung über sein
Eigentum trifft, dann geht die Ausübung der Freiheit der Per-
son in diejenige des Eigentums über. Die Freiheitsbeschrän-
kungen, vor allem die gewerbepolizeilichen, grenzen somit an die
Eigentumsbeschränkungen 210, Begrifflich kann eine Polizeiwidrig-
10 Vgl. hierüber BıIERMANN a. a. O. S. 30 bei Anm. 2.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. &. 22