Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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keit nie gleichzeitig darin bestehen, dass der einzelne sowohl 
durch die Freiheit seiner Person als auch seines Eigentums die 
öffentliche Ordnung verletzt. Gewiss mag es positiv-rechtlich 
als ein unrechtmässiger Gebrauch des Eigentumes bezeichnet 
werden, wenn von einem Grundstück z. B. Lärm, gesundheits- 
schädliche Gerüche usw. ausgehen, auch wenn sie durch mensch- 
liche Tätigkeit entstehen (cfr. z. B. $ 906 BGB.). Aber in 
dieser Allgemeinheit schliesst sich die Ausübung der persön- 
lichen Freiheit immer und ausnahmlos irgendwie an eine Sache 
an. Im Sinne des Polizeirechts ist die Freiheit der Person nur 
in einer Handlung, die Freiheit des Eigentums aber in einem 
Zustande zu erblicken. Eine Handlung kann den Zustand einer 
Sache schaffen. Hat die Handlung ihr Ende erreicht, dann 
findet, wenn durch sie kein polizeiwidriger Zustand hervorge- 
rufen worden ist, gewöhnlich ihre Bestrafung statt, insofern durch 
Rechtssätze Strafen angedroht sind. Hat sie aber einen polizei- 
widrigen Zustand der Sache bewirkt, dann richtet sich das poli- 
zeiliche Vorgehen auf dessen Beseitigung, und dies stellt eine 
Beschränkung des Eigentums dar. Die Polizei verlangt von dem 
Verpflichteten die Herstellung des polizeigemässen Zustandes der 
Sache, und dafür kommt als letztes Zwangsmittel die Ersatzvor- 
nahme in Betracht. Die Kosten werden auf dem Wege der 
öffentlich-rechtlichen Zwangsbeitreibung aus dem Vermögen der 
verpflichteten Person gedeckt. 
Haben wir nunmehr die Untersuchung dahin abgegrenzt, 
dass bei ihr ein polizeiwidriger Zustand von Sachen in Frage 
steht, zu dessen Beseitigung ein Handeln seitens des verpflich- 
teten Rechtssubjektes nötig ist, so fragt es sich jetzt weiter, in 
welchem Umfange der Eigentümer diesen Zustand zu vertreten 
hat. Nach der herrschenden Ansicht ist sowohl der Eigen- 
tümer einer in polizeiwidrigem Zustande befindlichen Sache als 
auch der Urheber des polizeiwidrigen Zustandes in gleicher 
Weise zur Herstellung des polizeigemässen Zustandes der Sache
	        
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