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Sache schlechthin die Pflicht zur Beseitigung
hat und dass man für den Eigentümer einer
Sache daneben ohne jede nähere Unterschei-
dung eine Pflicht zur Erhaltung seines Eigen-
tumsin polizeigemässem Zustande anzunehmen
berechtigt ist, indem man sie indem Begriffe
des Eigentums selbst enthalten betrachtet.
Wir haben nachgewiesen, dass die Annahme dieser Pflicht vom
Standpunkte des Privatrechts aus nicht möglich ist, dass jedoch
ein öffentlicher Rechtssatz besteht, wonach die Polizei der Frei-
heit und dem Eigentum des einzelnen gegenüber die öffentliche
Ordnung zur Geltung zu bringen hat. Es soll daher im nach-
stehenden die Frage beantwortet werden, unter welchen Voraus-
setzungen der Eigentümer beim Vorhandensein eines polizei-
widrigen Zustandes seines Grundstückes das zur Beseitigung
verpflichtete Rechtssubjekt ist.
2. Der Eigentümer als das verpflichtete Rechtssubjekt im
besonderen. Die Frage verlangt zunächst
a)eine Unterscheidung zwischen der dem
Eigentümer und dem Urheber des polizeiwidri-
gen Zustandes zukommenden Vertretungs-
pflicht.
«) Eigentümer und Urheber ist dasselbe Rechtssubjekt.
Wenn Eigentümer und Urheber in einer Person vereinigt
sind, dann kann kein Zweifel darüber herrschen, dass dem
Eigentümer die Vertretung seiner Sache und die Beseitigung
des polizeiwidrigen Zustandes obliegt.
aa. Es kann zunächst der polizeiwidrige Zustand des Grund-
stückes „von selbst“, „durch Zufall“ entstanden sein.
Der Eigentümer hat den Zustand seiner Sache zu vertreten,
den etwa Naturereignisse oder die Zeit u. a. m. hervorgerufen
haben. Er hat die Gefahren zu beseitigen, die durch elementare
Gewalt, durch Feuer, Wasser, Wind auf seinem Grundstücke