Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lokalisiert sind und von dort aus der Allgemeinheit nachteilig 
werden. Er hat die stehen gebliebenen Teile seines vom Feuer 
verzehrten Gebäudes niederzureissen, wenn sie einzustürzen drohen 
und so die Sicherheit der Personen gefährden. Er hat sein durch 
Ueberschwemmung versumpftes Grundstück zu entwässern, wenn 
die öffentliche Gesundheit darunter leidet. Ist sein Gebäude 
durch die Einflüsse der Zeit etwa durch Baufälligkeit polizei- 
widrig geworden, dann hat er es entweder ganz niederzureissen 
oder die Polizeiwidrigkeit auf andere Weise zu beheben. 
Die Einwendung, dass der Eigentümer die Polizeiwidrigkeit 
nicht verschuldet hahe, kann nicht Platz, greifen. Abgesehen 
davon, dass die Polizei ein Verschulden überhaupt nicht be- 
rücksichtigt, kommt hier vor allem in Betracht, dass es sich um 
eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung handelt, die 
der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt (polizeiliche 
Verfügung) dem gegenüber bedarf, bei dem die Voraussetzungen 
vorliegen. Die Verpflichtung desselben ist damit gegeben, dass 
er sich mit der öffentlichen Ordnung in Widerspruch befindet. 
Er ist der Störer und kein anderer. Er ist das allein verpflich- 
tete Subjekt. 
Dem Rechtsgefühl kann dies nicht als „Ungerechtigkeit“ 
erscheinen. Denn genau so, wie der Eigentümer alle Vorteile 
geniesst, genau so fallen ihm die Nachteile zu, die seine Sache 
treffen. Die positivrechtliche Fixierung liegt darin, dass das 
Eigentum an einer Sache dem einzelnen — innerbalb der vom 
Gesetze errichteten Schranken — unbeschränkt zusteht. Wird 
also ein polizeiwidriger Zustand eines Grundstückes durch natür- 
liche oder soziale Verhältnisse hervorgerufen, dann ist die Polizei- 
widrigkeit des Grundstückes in dem Eigentumsinhalte desselben 
gelegen. Es kann infolgedessen auch nur der betreffende Eigen- 
tümer als das zur Beseitigung verpflichtete Rechtssubjekt in 
Frage kommen.
	        
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