Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zu gelten, wenn die beiden Haupterfordernisse der Vertretung, 
nämlich das Handeln innerhalb der zustehenden Vertretungs- 
macht und das äusserliche Erkenntlichwerden der Vertretungs- 
stellung gegeben sind?'”. Das wird regelmässig von der Polizei 
angenommen werden müssen. Die Präsumtion spricht dafür, dass 
die Tätigkeit des Dritten mit Wissen und Willen des Eigen- 
tümers geschehen ist. Es kann sich also für die Polizei zunächst 
gar nicht darum handeln, ob ausser dem Eigentümer auch der 
Urheber verpflichtet ist. Jene Pflicht des Eigentümers bleibt vor 
allem bestehen, wenn sich „das Vertretungsverhältnis aus den 
Umständen, namentlich unter Berücksichtigung der Uebung und 
Meinung des Verkehrs, klar ergibt, um lediglich den Vertretenen 
haften zu lassen. Gerade bei dem polizeiwidrigen Handeln wird 
selten eine ausdrückliche Erklärung des Vertretungsverhältnisses, 
die der betreffenden Polizeibehörde als dem „Gegner“ gegenüber 
abzugeben wäre, erfolgen“ ?'®,. Für die Fälle, wo ein berechtigter 
Dritter auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Sache ein- 
gewirkt hat, muss also der Satz als richtig anerkannt werden: 
„Den polizeiwidrigen Zustand, welchen der freiwillige Vertreter 
jemandes durch eine in Ausführung der ihm nach dem Inhalte 
der Vollmacht oder dessen, was dieser gleichzustellen ist, zu- 
stehenden Verrichtungen begangene Handlung verursacht hat, 
ist der Vertretene und nur allein der Vertretene zu beseitigen 
verpflichtet 21°, 
Schwieriger gestaltet sich das Verhältnis, wenn die Tätig- 
keit des Dritten eine privatrechtlich unberechtigte ist, der Ur- 
heher also die fremde Sache unbefugt in einen polizeiwidrigen 
Zustand versetzt hat. Von einer Vertretung kann dabei natür- 
lich nicht gesprochen werden. Trotzdem nun von Wissenschaft 
.—_ 
  
’17 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 58. 
18 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 53,54; vgl. hierzu FiscHers Zeitschrift 
Bd. 27 S. 216 f. 
219 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 46.
	        
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