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zu gelten, wenn die beiden Haupterfordernisse der Vertretung,
nämlich das Handeln innerhalb der zustehenden Vertretungs-
macht und das äusserliche Erkenntlichwerden der Vertretungs-
stellung gegeben sind?'”. Das wird regelmässig von der Polizei
angenommen werden müssen. Die Präsumtion spricht dafür, dass
die Tätigkeit des Dritten mit Wissen und Willen des Eigen-
tümers geschehen ist. Es kann sich also für die Polizei zunächst
gar nicht darum handeln, ob ausser dem Eigentümer auch der
Urheber verpflichtet ist. Jene Pflicht des Eigentümers bleibt vor
allem bestehen, wenn sich „das Vertretungsverhältnis aus den
Umständen, namentlich unter Berücksichtigung der Uebung und
Meinung des Verkehrs, klar ergibt, um lediglich den Vertretenen
haften zu lassen. Gerade bei dem polizeiwidrigen Handeln wird
selten eine ausdrückliche Erklärung des Vertretungsverhältnisses,
die der betreffenden Polizeibehörde als dem „Gegner“ gegenüber
abzugeben wäre, erfolgen“ ?'®,. Für die Fälle, wo ein berechtigter
Dritter auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Sache ein-
gewirkt hat, muss also der Satz als richtig anerkannt werden:
„Den polizeiwidrigen Zustand, welchen der freiwillige Vertreter
jemandes durch eine in Ausführung der ihm nach dem Inhalte
der Vollmacht oder dessen, was dieser gleichzustellen ist, zu-
stehenden Verrichtungen begangene Handlung verursacht hat,
ist der Vertretene und nur allein der Vertretene zu beseitigen
verpflichtet 21°,
Schwieriger gestaltet sich das Verhältnis, wenn die Tätig-
keit des Dritten eine privatrechtlich unberechtigte ist, der Ur-
heher also die fremde Sache unbefugt in einen polizeiwidrigen
Zustand versetzt hat. Von einer Vertretung kann dabei natür-
lich nicht gesprochen werden. Trotzdem nun von Wissenschaft
.—_
’17 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 58.
18 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 53,54; vgl. hierzu FiscHers Zeitschrift
Bd. 27 S. 216 f.
219 SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 46.