— 346 —
dann, sich dadurch, dass man einen zu der Beseitigungspflicht
Leistungsunfähigen für sich handeln lässt, die Vorteile der Hand-
lung zu verschaffen, ohne für die Nachteile einstehen zu brau-
chen“ 2? Diese Argumentation wäre nur in dem Falle ange-
bracht, wo es sich um die privatrechtlich berechtigte Tätigkeit
eines Dritten handelt. Aber dort besteht, wie wir nachgewiesen
haben, die Vermutung für die Vertretungspflicht und die Haft-
barkeit des Eigentümers.
Aber auch die Einwendung ist nicht durchschlagend, dass
dem Eigentümer die privatrechtlichen Schutzmittel unbenommen
bleiben. Wollte man demzufolge annehmen, dass neben dem
Urheber auch der Eigentümer die öffentlich-rechtlichen Folgen
des Eingriffs zu tragen habe, so gilt es doch andererseits darauf
hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeitsfrage unmöglich soweit
gefasst werden kann, dass das wirklich verpflichtete Rechtssub-
jekt erst auf zivilprozessualem Wege zu ermitteln sei. Dann
könnte die Polizei mit demselben Rechte gegen ein an der Sache
irgendwie entfernt beteiligtes Subjekt, durch welches die Beseiti-
gung des Zustandes leichter herbeizuführen ist, vorgehen und
diesem überlassen, sich auf zivilrechtlichem Wege schadlos zu
halten. Das wäre sehr praktisch, rechtsgemäss ist ein solches
Vorgehen nicht ??, Perfeehtsstzat verlangt eine genaue Präzi-
sierung wie des Objektes, so auch des Subjektes des polizeilichen
Eingriffes.
Man könnte die Pflicht des Eigentümers vielleicht auch so
zu begründen versuchen: Das Eigentum an einer Sache wird
gegenüber jedem widerrechtlichen Eingriff auf dieselbe neben
dem Strafrecht durch das Zivilrecht geschützt, indem der wider-
rechtlich Handelnde gewisse Rechtsnachteile zu erleiden hat.
Findet sich nun, dass der Eigentümer trotz dieses Schutzes seine
Rechte bei einem privatrechtlichen Eingriff auf sein Eigentum
224 SCHULTZENSTEIN &. a. O. S. 38.
225 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 8. 266.