Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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dann, sich dadurch, dass man einen zu der Beseitigungspflicht 
Leistungsunfähigen für sich handeln lässt, die Vorteile der Hand- 
lung zu verschaffen, ohne für die Nachteile einstehen zu brau- 
chen“ 2? Diese Argumentation wäre nur in dem Falle ange- 
bracht, wo es sich um die privatrechtlich berechtigte Tätigkeit 
eines Dritten handelt. Aber dort besteht, wie wir nachgewiesen 
haben, die Vermutung für die Vertretungspflicht und die Haft- 
barkeit des Eigentümers. 
Aber auch die Einwendung ist nicht durchschlagend, dass 
dem Eigentümer die privatrechtlichen Schutzmittel unbenommen 
bleiben. Wollte man demzufolge annehmen, dass neben dem 
Urheber auch der Eigentümer die öffentlich-rechtlichen Folgen 
des Eingriffs zu tragen habe, so gilt es doch andererseits darauf 
hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeitsfrage unmöglich soweit 
gefasst werden kann, dass das wirklich verpflichtete Rechtssub- 
jekt erst auf zivilprozessualem Wege zu ermitteln sei. Dann 
könnte die Polizei mit demselben Rechte gegen ein an der Sache 
irgendwie entfernt beteiligtes Subjekt, durch welches die Beseiti- 
gung des Zustandes leichter herbeizuführen ist, vorgehen und 
diesem überlassen, sich auf zivilrechtlichem Wege schadlos zu 
halten. Das wäre sehr praktisch, rechtsgemäss ist ein solches 
Vorgehen nicht ??, Perfeehtsstzat verlangt eine genaue Präzi- 
sierung wie des Objektes, so auch des Subjektes des polizeilichen 
Eingriffes. 
Man könnte die Pflicht des Eigentümers vielleicht auch so 
zu begründen versuchen: Das Eigentum an einer Sache wird 
gegenüber jedem widerrechtlichen Eingriff auf dieselbe neben 
dem Strafrecht durch das Zivilrecht geschützt, indem der wider- 
rechtlich Handelnde gewisse Rechtsnachteile zu erleiden hat. 
Findet sich nun, dass der Eigentümer trotz dieses Schutzes seine 
Rechte bei einem privatrechtlichen Eingriff auf sein Eigentum 
  
224 SCHULTZENSTEIN &. a. O. S. 38. 
225 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1 8. 266.
	        
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