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wegen Leistungsunfähigkeit oder Unbekanntsein des Urhebers
nicht geltend machen kann, dann fallen die entstandenen Nach-
teile dem Eigentümer selbst zur Last. Jedoch ist dabei zu be-
achten, dass es privatrechtlich dem Eigentümer unbenommen
bleibt, ob und wie er den geschaffenen Zustand seines Eigen-
tumes auf seine Kosten beseitigen will. Es möge z. B. der
Nachteil, der ihm durch die Belassung des Zustandes entsteht,
300 betragen, die Beseitigung aber 500. Dann wird er aus
rein ökonomischen Rücksichten die Herstellung des ehemaligen
Zustandes unterlassen, und niemand hindert ihn privatrechtlich
daran. Niemals kann aber daraus gefolgert werden, dass der
Eigentümer auch die aus jener Handlung sich ergebenden weite-
ren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu tragen habe.
Ganz ausgeschlossen erscheint aber die Haftbarkeit des
Eigentümers, wenn man die Grundsätze erwägt, die massgebend
sind für die Fälle, wo die Störung eines Rechtsgutes vorliegt.
Es handelt sich hierbei um eine unser ganzes Rechtssystem
durchziehende Erscheinung. Eine konkrete Gestalt ist ihr aber
erst im Privatrecht gegeben worden. Nach $ 1004 und $ 862
BGB. steht die actio negatoria nur dem Eigentümer und Be-
sitzer gegenüber dem „Störer“ zu. Es wird aber von der Rechts-
sprechung des Reichsgerichtes angenommen, „jeder auch nur ob-
jektiv widerrechtliche Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes
Recht berechtigt zu einer Klage auf Unterlassung, wenn weitere
Eingriffe zu befürchten sind; das Schuldmoment kommt bei einer
solchen Klage nicht in Betracht“. Dieser Anspruch wird vom
Reichsgericht im Wege der Analogie den $$ 12, 862, 1004 BGB.
entnommen. Den Betroffenen steht eine actio quasi negatoria
zu 226
Das vorstehende Problem behält seine volle Bedeutung aber
auch im öffentlichen Recht. Wie im Privatrecht jedes vom Ge-
22° Vgl. STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 417; Juristische Wochenschrift
Bd. 34 S. 140.