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wenig, wie bei Verletzung eines Privatrechtes der Grundstücks-
eigentümer schlechthin beseitigungspflichtig bezw. unterlassungs-
pflichtig ist.
Störer ist vielmehr „derjenige, durch dessen Willen der...
Zustand aufrecht erhalten wird“ ?°. Der Wille kann hinsicht-
lich eines Tuns oder Unterlassens vorhanden sein. Darnach
würde als Störer privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich der Ur-
heber, als Täter, oder derjenige in Betracht kommen, dem die
Verfügungsgewalt über das Grundstück zusteht, als Unterlasser.
Es tritt also dort wie hier der Grundstückseigentümer prin-
zipiell zurück. Er kann neben dem Störer nur dann belangt
werden, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen ??!. Nach
den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches „muss entweder
eine mit dem Grundstück des beklagten Eigentümers zu einem
Ganzen fest und dauernd verbundene Anlage der Grund der
Störung sein oder eines der im Gesetze ausdrücklich festge-
setzten besonderen Nachbarrechte in Frage stehen oder
der Eigentümer die Störung sei es durch seine Anordnung ver-
anlasst, sei es ın ungehöriger Weise geduldet haben“ *®?. Für
die letzteren beiden Ausnahmen haben wir die Haftbarkeit des
Eigentümers bereits begründet??®,. Was aber die ersteren beiden
anbetrifft, so liegt dem Eigentümer beim Vorhandensein einer
„Anlage“ die Vertretung nach $ 907 BGB. ob, der den Eigen-
tümer bei einer Störung durch eine solche neben der Herstellung
auch für die Haltung haftbar macht, unbekümmert darum, ob
der Eigentümer dieselbe hergestellt hat?®*. Unter die „beson-
deren Nachbarrechte“ werden von dem obigen Urteil die landes-
230 NEUMANN, Bürgerl. Gesetzbuch Bd. 1 S. 69.
?31 STAUDINGER a. a. O. Bd. 3 S. 418.
232 Entscheid. d. RG. i. Zivils. Bd. 45 S. 298; vgl. auch STAUDINGER
a. a. 0. S, 418.
233 Siehe oben sub. ß.
232 Entscheid. d. RG. i. Zivils. Bd. 60 S. 140; STAUDINGER a. a. O.
S. 418, 419.