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gesetzlichen nachbarrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst.
Auf Grund der vorstehenden Erörterungen glauben wir den
Satz aussprechen zu dürfen: Wenn ein Dritter unbe-
rechtigtein fremdesEigentumin einen polizei-
widrigenZustandversetzthat, dann ist grund-
sätzlich der Dritteund nur er als Urheber der
Polizei gegenüber das zur Beseitigung ver-
pflichtete Subjekt, während der Eigentümer
‘nur dann verpflichtet ist,wenn sich eine Pflicht
für ihn aus einem besonderen Rechtssatze —
des privaten oder öffentlichen Rechtes — her
leiten lässt.
Wenn auch dieser Satz mit der herrschenden Meinung in
Widerspruch steht, so wird doch seine Tragweite durch zwei
Umstände erheblich gemildert. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass es sich im vorliegenden Falle meist um eine „Anlage“
handeln wird, zu deren Haltung der Eigentümer nach $ 907
BGB. nicht berechtigt ist. Unter „Anlagen“ werden die ver-
schiedensten Dinge begriffen; auch Veränderungen an einer bis-
her ordnungsgemässen Anlage können den Anspruch begründen ??°,
Sodann kommt in Betracht, dass auch nach der herrschenden
Meinung in erster Linie der Urheber für haftbar erklärt wird ?®®,
was unserer Auffassung in gewissem Sinne Rechnung trägt.
Wer hat aber in dem Falle, wo der Urheber leistungsun-
fähig oder unbekannt ist, die Kosten zu tragen? — Nach dem
oben Ausgeführten kann eine Pflicht des Eigentümers auch in
diesem Falle nicht angenommen werden. Auch vom Standpunkte
der Polizei aus lässt sich eine solche Annahme nicht begründen.
Erwägt man, dass es Pflicht der Polizei ist, Störungen der öffent-
lichen Ordnung abzuwenden, dann kann man unmöglich zugeben,
dass sich die Rechtslage für den Grundstückseigentümer deshalb
235 Vgl. STAUDINGER a. a. O. S. 217.
238 v, D. MOSEL a. a O0. S. 598.