Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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keit des Urhebers ausgeführt?3: „Die Fortschaffung der hilf- 
losen oder betrunkenen Personen von der Strasse erfolgt im 
wesentlichen entweder zu ihrem eigenen Schutze vor Gefahren 
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, 
aber nicht zur Herstellung eines polizeigemässen Zustandes der 
Strasse und nicht in Ausführung einer zu diesem Zwecke an 
den Verpflichteten erlassenen Anordnung. Sie liegt der Polizei 
unmittelbar, als eine von ihr mit ihren Kräften und Hilfsmitteln 
auszuführende Amtshandlung ob, unbeschadet ihres Rechtes, von 
demjenigen, in dessen Interesse sie dabei Kosten aufgewendet 
hat oder der durch sein Verhalten die Kosten verursacht hat, 
Erstattung zu verlangen, wenn er zahlungsfähig ist“. 
Zu der Begründung ist zu bemerken, dass die Fortschaffung 
der Personen „zu ihrem eigenen Schutze“ gewiss im Amte der 
Polizei gelegen ist, ohne dass ein Zustand einer Sache in Frage 
steht. Aber die Hinzufügung „zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ruhe und Ordnung“ kann sich nur auf eine Sache, näm- 
lich die öffentliche Strasse und ihren Zustand beziehen. Es ist 
dies nichts anderes, als wenn die Polizei, ohne dass sie erst eine 
Verfügung an den Eigentümer erlassen kann, direkt eingreift 
und die Kosten von dem Verpflichteten nachträglich einzieht. 
Zu dem gleichen Resultat kommt das Oberverwaltungsge- 
riht beim Unbekanntsein des Urhebers, indem es die Frage 
Aach den Kosten herrenlos umherlaufender Hunde von den 
Strassen und öffentlichen Plätzen folgendermassen beantwortet: 
„Auch hier handelt es sich nicht darum, die Strassen in einen 
polizeigemässen Zustand zu versetzen, nicht um die Leichtigkeit 
des Verkehrs auf den Strassen, sondern entweder um die Be- 
seitigung einer für das Publikum durch bissige Hunde herbei- 
geführten Gefahr oder um die Anwendung unmittelbaren Zwangs 
gegenüber den Eigentümern der Hunde, die diese verbotswidrig 
23% Eintscheid. d. preuss. OVG. Bd. 35 S. 97 fl. 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 23
	        
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