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keit des Urhebers ausgeführt?3: „Die Fortschaffung der hilf-
losen oder betrunkenen Personen von der Strasse erfolgt im
wesentlichen entweder zu ihrem eigenen Schutze vor Gefahren
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
aber nicht zur Herstellung eines polizeigemässen Zustandes der
Strasse und nicht in Ausführung einer zu diesem Zwecke an
den Verpflichteten erlassenen Anordnung. Sie liegt der Polizei
unmittelbar, als eine von ihr mit ihren Kräften und Hilfsmitteln
auszuführende Amtshandlung ob, unbeschadet ihres Rechtes, von
demjenigen, in dessen Interesse sie dabei Kosten aufgewendet
hat oder der durch sein Verhalten die Kosten verursacht hat,
Erstattung zu verlangen, wenn er zahlungsfähig ist“.
Zu der Begründung ist zu bemerken, dass die Fortschaffung
der Personen „zu ihrem eigenen Schutze“ gewiss im Amte der
Polizei gelegen ist, ohne dass ein Zustand einer Sache in Frage
steht. Aber die Hinzufügung „zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung“ kann sich nur auf eine Sache, näm-
lich die öffentliche Strasse und ihren Zustand beziehen. Es ist
dies nichts anderes, als wenn die Polizei, ohne dass sie erst eine
Verfügung an den Eigentümer erlassen kann, direkt eingreift
und die Kosten von dem Verpflichteten nachträglich einzieht.
Zu dem gleichen Resultat kommt das Oberverwaltungsge-
riht beim Unbekanntsein des Urhebers, indem es die Frage
Aach den Kosten herrenlos umherlaufender Hunde von den
Strassen und öffentlichen Plätzen folgendermassen beantwortet:
„Auch hier handelt es sich nicht darum, die Strassen in einen
polizeigemässen Zustand zu versetzen, nicht um die Leichtigkeit
des Verkehrs auf den Strassen, sondern entweder um die Be-
seitigung einer für das Publikum durch bissige Hunde herbei-
geführten Gefahr oder um die Anwendung unmittelbaren Zwangs
gegenüber den Eigentümern der Hunde, die diese verbotswidrig
23% Eintscheid. d. preuss. OVG. Bd. 35 S. 97 fl.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 23