Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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umherlaufen lassen. In beiden Fällen erfüllt die Polizeiverwal- 
tung durch die Fortschaffung der Hunde eine Aufgabe, die in 
das Gebiet ihrer verwaltenden Tätigkeit, ihres Dienstbetriebes, 
fällt... Die ihr daraus erwachsenen Kosten ... stellen ... „un- 
mittelbare Kosten der Polizeiverwaltung“ dar. „Die Polizei be- 
seitigt die Hunde von der Strasse nicht in Ausführung einer 
den Eigentümern obliegenden Verpflichtung, sondern in Ausübung 
einer ... ihr beigelegten Befugnis, Hunde, die vorschrifts- 
widrig . ... auf der Strasse umherlaufen, zu töten. Auch die 
vorläufige Aufbewahrung der Hunde an Stelle sofortiger Tötung 
geschieht nicht zur Herstellung eines polizeigemässen Zustandes, 
sondern im Interesse der Eigentümer, um diesen Gelegenheit 
zur Wiedererlangung ihrer Hunde gegen Zahlung der Kosten 
zu gewähren“ ?*°, 
Gegen die Begründung dieses Urteils ist nichts einzuwenden, 
insofern von der „Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber 
den Eigentümern der Hunde“ gesprochen wird. Wenn jedoch 
von „einer für das Publikum durch bissige Hunde herbeigeführ- 
ten Gefahr“ schlechthin die Rede ist, so würde dies einen poli- 
zeiwidrigen Zustand der Strasse darstellen und der Eigentümer 
derselben müsste nach den herrschenden Grundsätzen der preussi- 
schen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beseiti- 
gung desselben für verpflichtet erklärt werden. 
Nach unserer Auffassung ist die Rechtslage die, dass regel- 
mässig der Urheber die Beseitigungspflicht des polizeiwidrigen 
Zustandes hat und bei Leistungsunfähigkeit oder Unbekanntsein 
des Urhebers die Kosten für die Beseitigung Polizeikosten sind, 
ein Resultat, zu dem das preussische Oberverwaltungsgericht in 
den beiden genannten Fällen trotz seiner unseren Grundsätzen 
widersprechenden Begründung ebenfalls gelangt ist. 
In einem anderen Urteil wird ausgeführt: „Ein Akt der 
240 Fintscheid. d. preuss. OVG. 42 S. 82, 83.
	        
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