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umherlaufen lassen. In beiden Fällen erfüllt die Polizeiverwal-
tung durch die Fortschaffung der Hunde eine Aufgabe, die in
das Gebiet ihrer verwaltenden Tätigkeit, ihres Dienstbetriebes,
fällt... Die ihr daraus erwachsenen Kosten ... stellen ... „un-
mittelbare Kosten der Polizeiverwaltung“ dar. „Die Polizei be-
seitigt die Hunde von der Strasse nicht in Ausführung einer
den Eigentümern obliegenden Verpflichtung, sondern in Ausübung
einer ... ihr beigelegten Befugnis, Hunde, die vorschrifts-
widrig . ... auf der Strasse umherlaufen, zu töten. Auch die
vorläufige Aufbewahrung der Hunde an Stelle sofortiger Tötung
geschieht nicht zur Herstellung eines polizeigemässen Zustandes,
sondern im Interesse der Eigentümer, um diesen Gelegenheit
zur Wiedererlangung ihrer Hunde gegen Zahlung der Kosten
zu gewähren“ ?*°,
Gegen die Begründung dieses Urteils ist nichts einzuwenden,
insofern von der „Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber
den Eigentümern der Hunde“ gesprochen wird. Wenn jedoch
von „einer für das Publikum durch bissige Hunde herbeigeführ-
ten Gefahr“ schlechthin die Rede ist, so würde dies einen poli-
zeiwidrigen Zustand der Strasse darstellen und der Eigentümer
derselben müsste nach den herrschenden Grundsätzen der preussi-
schen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beseiti-
gung desselben für verpflichtet erklärt werden.
Nach unserer Auffassung ist die Rechtslage die, dass regel-
mässig der Urheber die Beseitigungspflicht des polizeiwidrigen
Zustandes hat und bei Leistungsunfähigkeit oder Unbekanntsein
des Urhebers die Kosten für die Beseitigung Polizeikosten sind,
ein Resultat, zu dem das preussische Oberverwaltungsgericht in
den beiden genannten Fällen trotz seiner unseren Grundsätzen
widersprechenden Begründung ebenfalls gelangt ist.
In einem anderen Urteil wird ausgeführt: „Ein Akt der
240 Fintscheid. d. preuss. OVG. 42 S. 82, 83.