Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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rechtigt, gegen den Eigentümer des fremden Grundstückes vor- 
zugehen. Nur der unmittelbar Störende ist das polizeilich ver- 
pflichtete Rechtssubjekt. „Die Polizeibehörde kann sich nur an 
den Eigentümer halten, von dessen Grundstück die Schädlich- 
keit ausgeht“ **%, 
Es ist also auch hier keine Frage der Zweckmässigkeit, gegen 
welchen von beiden Eigentümern die Polizeibehörde in casu ihre 
Verfügung richtet. Der Tatbestand entzieht sich hier ebenso- 
wenig der richterlichen Cognition wie dort, wo die Polizei statt 
gegen die Störer des öffentlichen Verkehrs vorzugehen, die Schlies- 
sung von Türen und Fenstern des Versammlungslokales einer 
Heilsarmee anordnet?*. Hieraus ergibt sich: Die Polizei 
hat sich in den Fällen, wo der polizeiwidrige Zu- 
stand eines Grundstückes seinen Ursprung auf 
einem Nachbargrundstück hat, grundsätzlich an den 
Eigentümer des in störendem Zustande. sich befin- 
denden Grundstückes zu halten. | 
Nun wird aber von der herrschenden Meinung angenommen, 
es sei „die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück 
in einem polizeigemässen Zustande zu erhalten, dann ausgeschlos- 
sen, wenn seine spezielle Verpflichtung oder die Grenzen der- 
selben durch besondere Gesetze geregelt sind“ ?*. Nach unseren 
obigen Ausführungen würde dies dahin auszudrücken sein, dass 
der die polizeiliche Zuständigkeit umschreibende Begriff der öffent- 
lichen Ordnung, wenn und insoweit eine gesetzte Norm das Ob- 
jekt oder das Subjekt näher bestimmt hat, demselben höchstens 
noch subsidiäre Geltung zukommt ?*. Das Objekt wird durch 
verschiedene öffentlich-rechtliche Speziaibestimmungen über Ge- 
werbe-, Bau-, Wasser-, Forstpolizei usw. ergänzt oder abgeän- 
  
246 Orto MAYER a. a. OÖ. Bd. 1 8. 267 Anm. 10 a. E. 
247 FLEINER a. a. OÖ. S. 9. 
248 STIER-SOMLO a. a. O. S. 351. 
249 Vgl, oben $ 4.
	        
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