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rechtigt, gegen den Eigentümer des fremden Grundstückes vor-
zugehen. Nur der unmittelbar Störende ist das polizeilich ver-
pflichtete Rechtssubjekt. „Die Polizeibehörde kann sich nur an
den Eigentümer halten, von dessen Grundstück die Schädlich-
keit ausgeht“ **%,
Es ist also auch hier keine Frage der Zweckmässigkeit, gegen
welchen von beiden Eigentümern die Polizeibehörde in casu ihre
Verfügung richtet. Der Tatbestand entzieht sich hier ebenso-
wenig der richterlichen Cognition wie dort, wo die Polizei statt
gegen die Störer des öffentlichen Verkehrs vorzugehen, die Schlies-
sung von Türen und Fenstern des Versammlungslokales einer
Heilsarmee anordnet?*. Hieraus ergibt sich: Die Polizei
hat sich in den Fällen, wo der polizeiwidrige Zu-
stand eines Grundstückes seinen Ursprung auf
einem Nachbargrundstück hat, grundsätzlich an den
Eigentümer des in störendem Zustande. sich befin-
denden Grundstückes zu halten. |
Nun wird aber von der herrschenden Meinung angenommen,
es sei „die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück
in einem polizeigemässen Zustande zu erhalten, dann ausgeschlos-
sen, wenn seine spezielle Verpflichtung oder die Grenzen der-
selben durch besondere Gesetze geregelt sind“ ?*. Nach unseren
obigen Ausführungen würde dies dahin auszudrücken sein, dass
der die polizeiliche Zuständigkeit umschreibende Begriff der öffent-
lichen Ordnung, wenn und insoweit eine gesetzte Norm das Ob-
jekt oder das Subjekt näher bestimmt hat, demselben höchstens
noch subsidiäre Geltung zukommt ?*. Das Objekt wird durch
verschiedene öffentlich-rechtliche Speziaibestimmungen über Ge-
werbe-, Bau-, Wasser-, Forstpolizei usw. ergänzt oder abgeän-
246 Orto MAYER a. a. OÖ. Bd. 1 8. 267 Anm. 10 a. E.
247 FLEINER a. a. OÖ. S. 9.
248 STIER-SOMLO a. a. O. S. 351.
249 Vgl, oben $ 4.