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dert. Das Gleiche ist in Bezug auf das Subjekt möglich. Ohne
weiteres gilt dies für öÖffentlich-rechtliche Normen. Aber nach
unseren früheren Ausführungen ist durchaus kein Grund vorhan-
den, Privatrechtssätze anders zu beurteilen 25°,
Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Frage, wie
das Verhältnis zwischen zwei Grundstückseigentümern sich ge-
staltet?51,. Dieses bestimmt sich nach Nachbarrecht. Dessen
Vorschriften gelten regelmässig auch bei blossem Kausalzusam-
menhang, sodass das Verschuldungsmoment nicht in Frage kommt.
Es ist also der störende Nachbar und nur er der Po-
lizei gegenüber haftbar, wenn der Eingriff nach
Nachbarrecht unstatthaft ist, und umgekehrt, den
polizeiwidrigen Zustand eines Grundstückes hat der
Eigentümer und nur er zu vertreten, wenn er infolge
nachbarrechtlich berechtigter Einwirkungen entstanden
ıst. Ist die Verursachung einer Polizeiwidrigkeit nachbarrecht-
lich erlaubt, dann ist der polizeiwidrige Zustand des beeinflussten
Grundstückes eben in dem „Eigentum“ an demselben enthalten.
Eine gegen den betreffenden Eigentümer sich richtende Verfü-
gung würde also seine Rechte treffen. Ihm als Eigentümer kommt
von Gesetzeswegen die Vertretung des Zustandes seines Eigen-
tums zu. Es ergibt sich also weiterhin, dass für den Fall, wo
durch nachbarrechtliche Einwirkungen ein polizeiwidriger Zu-
stand eines Grundstücks entstanden ist, der Eigentümer des die
Störung verursachenden Grundstückes nur haftbar gemacht wer-
den kann, wenn die Einwirkung auf das störende Grundstück ge-
setzlich (insbesondere nachbarrechtlich) unerlaubt ist.
‚5 Vgl. oben nach Anm. 30.
5 Hierher gehört also z. B. nicht der Fall, der in Entscheid. d. RG.
i. Zivils. Bd. 37 S. 331 ff. vorliegt: von einem Privatsee gehen gesundheits-
gefährliche Ausdünstungen aus, wodurch die Einwohner der benachbarten
Stadtgemeinde gefährdet werden. Nach Nachbarrecht würde für den Eigen-
tümer keine Reinigungspflicht bestehen. Im obigen Falle handelt es sich
Jedoch nicht um nachbarrechtliche Beziehungen.