— 360 —
Dabei kann einerseits die Art der Benutzung des fremden
Grundstückes von Einfluss sein. Es sind dies die Fälle, wo „die
Gefahr aus Handlungen oder Unterlassungen des Eigentümers“
oder einer sonst über die Sache verfügenden Person entstanden
ist. Diese Fälle sind denjenigen verwandt, wo durch die Hand-
lung eines Dritten eine Sache in polizeiwidrigen Zustand ver-
setzt wird. Der Unterschied ist aber folgender. Während in
jenen Fällen der privatrechtlich berechtigte oder unberechtigte
Dritte in die fremde Sache direkt eingreift, wirkt er hier indi-
rekt auf dieselbe ein. Wie oben ausgeführt wurde, sind es nach-
barrechtliche Beziehungen, die hier zwischen dem einen und dem
anderen Grundstücke stattfinden. Es fragt sich, welche Stellung
der Dritte hier der Polizei gegenüber einnimmt.
Man denke z. B. an den Fall, wo durch Arbeiten auf einem
Grundstück das benachbarte Grundstück versumpft ?®” oder durch
Ableitung von Schmutzwasser auf das Nachbargrundstück dieses
gesundheitsschädlich wird ?°®, Die Entscheidung, dass in diesem
Falle der Eigentümer des in polizeiwidrigem Zustande sich be-
findenden Grundstückes das verpflichtete Rechtssubjekt sei und
nicht derjenige, welcher durch die Art der Benutzung seines
Grundstückes daran schuld ist, ist dem Prinzipe nach richtig.
Aber der Urteilstenor muss dartun, dass die Einwirkung von
dem Nachbargrundstücke her nachbarrechtlich erlaubt und da-
her von dem Eigentümer des beeinflussten Grundstückes zu ver-
treten ist.
In dem früher zitierten Urteil des preussischen Oberverwal-
tungsgerichtes wird gesagt, dass, wenn von einem Grundstück
aus ein anderes in einen polizeiwidrigen Zustand versetzt wird,
der Eigentümer des ersteren polizeilich verpflichtet nur ist, „wenn
die Gefahr aus Handlungen oder Unterlassungen des Eigen-
tümers, aus der Art der Nutzung oder Benutzung des Grund-
252 OTTO MAYER a. a. O. Bd. 1S. 267 Anm. 10 a. E.
253 FISCHERS Zeitschr. Bd. 29 S. 100 ft.