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das Nachbarrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs $8 903—924 und des Ausführungsgesetzes . . . in Be-
trachtt. Nach $ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der
Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren
und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Eine Ausnahme
hiervon ist für den Fall des Notstandes im $ 904 vorgesehen ;
der Eigentümer muss die Einwirkung eines andern auf die Sache
dulden, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwär-
tigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber
dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden
unverhältnismässig gross ist.... Nachbarrechtlich ist hiernach ...
K. zur Herstellung von Schutzvorrichtungen gegen die seinem
Grundstücke drohende Gefahr verpflichtet, mag er diese nun auf
seinem eigenen Grund und Boden oder unter Inanspruchnahme
des Eigentums des Nachbarn ausführen. Die Polizeibehörde
ist... vermöge ihrer allgemeinen Befugnisse... in der Lage,
solange die erforderlichen Schutzmassregeln nicht getroffen sind,
das Bewohnen des gefährdeten Hauses zu untersagen. Die poli-
zeiliche Fürsorge für die Sicherheit der Bewohner des... Hauses
rechtfertigt hiernach nicht eine polizeiliche Auflage, welche mit
der gesetzlichen Regelung der nachbarrechtlichen Beziehungen
im Widerspruch steht und die sich daraus für den vorliegenden
Fall ergebende Lastenverteilung umkehrt.“
b) Es gilt nun noch eine Unterscheidung zwischen
derdemEigentümerund demBesitzer der Sache
zukommenden Vertretungspflicht zu machen.
Hierbei soll nicht untersucht werden, ob und wieweit für
den Besitzer eine Verpflichtung besteht?°”. Für den vorliegen-
257 Vg], SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 7. Dort wird gesagt, der Grund-
satz, „dass der Eigentümer einer Sache . . . verpflichtet ist, die Sache ın
polizeigemässem Zustande zu erhalten... . dahin zu erweitern sein dürfte,
dass an die Stelle des Eigentümers jeder zu setzen ist, dem eine die Be-