Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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das Nachbarrecht betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs $8 903—924 und des Ausführungsgesetzes . . . in Be- 
trachtt. Nach $ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der 
Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte 
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren 
und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Eine Ausnahme 
hiervon ist für den Fall des Notstandes im $ 904 vorgesehen ; 
der Eigentümer muss die Einwirkung eines andern auf die Sache 
dulden, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwär- 
tigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber 
dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden 
unverhältnismässig gross ist.... Nachbarrechtlich ist hiernach ... 
K. zur Herstellung von Schutzvorrichtungen gegen die seinem 
Grundstücke drohende Gefahr verpflichtet, mag er diese nun auf 
seinem eigenen Grund und Boden oder unter Inanspruchnahme 
des Eigentums des Nachbarn ausführen. Die Polizeibehörde 
ist... vermöge ihrer allgemeinen Befugnisse... in der Lage, 
solange die erforderlichen Schutzmassregeln nicht getroffen sind, 
das Bewohnen des gefährdeten Hauses zu untersagen. Die poli- 
zeiliche Fürsorge für die Sicherheit der Bewohner des... Hauses 
rechtfertigt hiernach nicht eine polizeiliche Auflage, welche mit 
der gesetzlichen Regelung der nachbarrechtlichen Beziehungen 
im Widerspruch steht und die sich daraus für den vorliegenden 
Fall ergebende Lastenverteilung umkehrt.“ 
b) Es gilt nun noch eine Unterscheidung zwischen 
derdemEigentümerund demBesitzer der Sache 
zukommenden Vertretungspflicht zu machen. 
Hierbei soll nicht untersucht werden, ob und wieweit für 
den Besitzer eine Verpflichtung besteht?°”. Für den vorliegen- 
257 Vg], SCHULTZENSTEIN a. a. O. S. 7. Dort wird gesagt, der Grund- 
satz, „dass der Eigentümer einer Sache . . . verpflichtet ist, die Sache ın 
polizeigemässem Zustande zu erhalten... . dahin zu erweitern sein dürfte, 
dass an die Stelle des Eigentümers jeder zu setzen ist, dem eine die Be-
	        
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