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den Zweck genügt es nachzuweisen, in welchem Umfange der
Eigentümer als Nichtbesitzer neben dem Besitzer polizeilich hatt-
bar ist.
Diese Frage ist gleichbedeutend mit der oben beantworteten:
unter welchen Voraussetzungen hat der Eigentümer, wenn ein
anderer Besitzer ist, nach Privatrecht eine von dem Grundstück
ausgehende Störung zu vertreten? — Es ist auch hier der Rechts-
gedanke massgebend, dass der „Störer“ zur Beseitigung des poli-
zeiwidrigen Zustandes bezw. zur Unterlassung verpflichtet ist.
Für den Eigentümer besteht aber — genau wie beim Vorhan-
densein eines durch einen unberechtigten Dritten hervorgerufenen
polizeiwidrigen Zustandes — eine Haftbarkeit nur dann, wenn
sie sich auf einen besonderen Rechtssatz zurückführen lässt ?>®,
86. Die Rechtsprechung des sächsischen
Oberverwaltungsgerichtes.
Die im Vorgehenden entwickelten Grundsätze sind gemeines
deutsches Recht. Für das Königreich Sachsen sind sie insofern
von besonderem Interesse, als hier eine gesetzliche Regelung der
allgemeinen polizeilichen Befugnisse fehlt. Auf die Frage, was
man unter „Polizei“ nach sächsischem Rechte zu verstehen hat,
kann aber die Antwort nicht anders lauten als nach gemeinem
deutschen Recht. In einem formellen staatsrechtlichen Sinne
ist „Polizei“ eine Seite der staatlichen „Gewalt“, diejenige näm-
lich, welche den Willen des Gesetzes auf dem Gebiete der Ver-
waltung durchführt. In einem materiellen verwaltungsrecht-
lichen Sinne ist „Polizei“ ein „Inbegriff“ von Rechtssätzen.
Diese beziehen sich, wie alle für die Verwaltung bestehenden,
auf das Öffentliche Interesse. Sie unterscheiden sich von den
letzteren nur mit Rücksicht auf die Rechtsquelle. Die polizei-
seitigung der betreffenden Polizeiwidrigkeit ermöglichende Verfügungsge-
walt über die Sache in dem erforderlichen Masse zusteht.“
258 Siehe oben sub 2a, ß, aa.