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vom 28. Januar 1835 sind die Behörden befugt „innerhalb ihrer
Kompetenz ihre Verfügungen mit Nachdruck durchzuführen und
zu dem Ende im allgemeinen (durch Verordnungen) oder in
einzelnen Fällen sachgemässe Strafen anzudrohen und zu voll-
strecken“. Was zu der Kompetenz der Verwaltungsbehörden
gehört, wird aber nirgends abschliessend bestimmt. Nichts ande-
res gilt für die Verordnung vom 14. Dezember 1870°%, wo es
im $ 3 heisst: „Eine von der zuständigen Behörde innerhalb
ihrer Befugnis erlassene sei es im allgemeinen oder auch nur
der betreffenden Person erteilte Strafandrohung, ist als genügende
(srundlage zur polizeilichen Bestrafung anzusehen ?°°.
Im Nachstehenden soll die auf den Begriff der Polizei und
deren Verhältnis zum Eigentum sich beziehende Rechtsprechung
des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes zusammengefasst und,
soweit nötig erscheinend, kritisch beleuchtet werden.
Il. Ueber den Begriff der Polizei und die Grenzen der
Polizeigewaltimallgemeinen.
Die Polizei ist befugt zur Ausübung der Theaterzensur,
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Sie hat zu
prüfen, ob ein Stück „sittlich anstössig“ ist. Denn diese Be-
fugnis ist „ein Ausfluss des unzweifelhaft bestehenden Rechts
der Verwaltungsbehörden, vom allgemeinen polizeilichen Stand-
punkte aus vorbeugende Massregeln auf dem Gebiete der Ord-
nungs- und Sittenpolizei zu treffen“. (Urt. v. 16. März 1901,
Jahrb. Bd. 1, S. 26; vergl. auch Bd. 2, S. 28 ff.)
Der polizeiliche Schutz gegen Störungen der Nachtruhe von
abends 10 Uhr ab wird „von der allgemeinen Rechtsüberzeugung
wie von der Rechtsprechung“ gleichmässig anerkannt. Ein Schutz
auf Abendruhe lässt sich „aus den Anschauungen, Gewohnheiten
26? Gesetz- und Verordnungsblatt S. 373.
268 Eine Unterscheidung zwischen Exekutiv- und Kriminalstrafen soll
hier nicht gemacht werden. Vgl. hierüber HoFACKER, Verhältnis der Exe-
kutiv- .. . zu den Kriminalstrafen Verw.Arch. Bd. 14 S. 447 ft.