Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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vom 28. Januar 1835 sind die Behörden befugt „innerhalb ihrer 
Kompetenz ihre Verfügungen mit Nachdruck durchzuführen und 
zu dem Ende im allgemeinen (durch Verordnungen) oder in 
einzelnen Fällen sachgemässe Strafen anzudrohen und zu voll- 
strecken“. Was zu der Kompetenz der Verwaltungsbehörden 
gehört, wird aber nirgends abschliessend bestimmt. Nichts ande- 
res gilt für die Verordnung vom 14. Dezember 1870°%, wo es 
im $ 3 heisst: „Eine von der zuständigen Behörde innerhalb 
ihrer Befugnis erlassene sei es im allgemeinen oder auch nur 
der betreffenden Person erteilte Strafandrohung, ist als genügende 
(srundlage zur polizeilichen Bestrafung anzusehen ?°°. 
Im Nachstehenden soll die auf den Begriff der Polizei und 
deren Verhältnis zum Eigentum sich beziehende Rechtsprechung 
des sächsischen Oberverwaltungsgerichtes zusammengefasst und, 
soweit nötig erscheinend, kritisch beleuchtet werden. 
Il. Ueber den Begriff der Polizei und die Grenzen der 
Polizeigewaltimallgemeinen. 
Die Polizei ist befugt zur Ausübung der Theaterzensur, 
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Sie hat zu 
prüfen, ob ein Stück „sittlich anstössig“ ist. Denn diese Be- 
fugnis ist „ein Ausfluss des unzweifelhaft bestehenden Rechts 
der Verwaltungsbehörden, vom allgemeinen polizeilichen Stand- 
punkte aus vorbeugende Massregeln auf dem Gebiete der Ord- 
nungs- und Sittenpolizei zu treffen“. (Urt. v. 16. März 1901, 
Jahrb. Bd. 1, S. 26; vergl. auch Bd. 2, S. 28 ff.) 
Der polizeiliche Schutz gegen Störungen der Nachtruhe von 
abends 10 Uhr ab wird „von der allgemeinen Rechtsüberzeugung 
wie von der Rechtsprechung“ gleichmässig anerkannt. Ein Schutz 
auf Abendruhe lässt sich „aus den Anschauungen, Gewohnheiten 
  
  
26? Gesetz- und Verordnungsblatt S. 373. 
268 Eine Unterscheidung zwischen Exekutiv- und Kriminalstrafen soll 
hier nicht gemacht werden. Vgl. hierüber HoFACKER, Verhältnis der Exe- 
kutiv- .. . zu den Kriminalstrafen Verw.Arch. Bd. 14 S. 447 ft.
	        
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