Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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die angezogenen strafrechtlichen Bestimmungen im Abdruck bei- 
gefügt. Danach lautet der die Auslieferung behandelnde $ 96 
(Titel 1 Abschnitt 3) der Kriminalordnung vom 11. Dezember 
1805, soweit er hier interessiert: 
„Alles was wegen des Gerichtsstandes in Kriminalsachen 
„verordnet worden, findet nur alsdann Anwendung, wenn die 
„mehreren bei einer Kriminaluntersuchung eintretenden Ge- 
„richtsstände sich insgesammt in hiesigen Landen befinden. 
„Ist aber einer oder der andere davon ein ausländisches Ge- 
„richt, so hat es wegen der Frage, inwiefern die Ausliefe- 
„rung verlangt werden könne? bei den Bestimmungen der 
„mit auswärtigen Staaten bestehenden Verträge sein Be- 
„wenden. 
„Jedoch ist dabei Folgendes zu beobachten: 
„li. Jeder Unterrichter, der von einem auswärtigen Gericht 
„einen Verbrecher ausgeliefert erhält, muss, wenn zugleich 
„die Ausstellung von Reversalien de observando reciproco ver- 
„langt wird, hierzu die Autorisation bei dem Landes-Justiz- 
„Kollegio nachsuchen, welches bei dem Departement der aus- 
„wärtigen Angelegenheiten anfrägt. 
„2. Bei Auslieferung eines Verbrechers an ein auswärtiges 
„Gerichttmuss darauf gedrungen werden, dass das 
„Letztere ebenfalls vor der Auslieferung Rever- 
„salien ausstelle; es sei denn, dass das Departement der 
„auswärtigen Geschäfte solche in einzelnen vorkommenden 
„Fällen für überflüssig erklärt“. 
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Verbrechers an denjenigen Staat, an dem oder in welchem er zum Verbre- 
cher wurde, unbedenklich willfahrt werde“. Ferner SCHMALZ (das euro- 
päische Völkerrecht. Berlin 1817): „... eine Pflicht auszuliefern wird 
nirgend anerkannt. Aber die... Staaten, vornehmlich die deutschen unter 
einander, pflegen sie freundschaftlich zu bewilligen, doch nur gegen das 
schriftliche Versprechen gleicher Gefälligkeit in gleichenFäl- 
len‘. 
3 Ziffer 3), 4) und 5) betreffen die Einholung der Autorisation durch
	        
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