Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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beugungsmassregeln. (Urt. v. 20. Dezember 1902, Jahrb. Bd. 4, 
S. 73 ff.) 
Das Verhalten des einzelnen rechtfertigt nur dann ein poli- 
zeilliches Einschreiten, wenn es entweder „an sich verboten“ ist 
oder die gute Ordnung „unmittelbar stört“. Beides ist bei 
Musikaufführungen nicht der Fall. Erfolgen durch sie Verkehrs- 
stockungen vor einer Wirtschaft, so kann die Polizei nicht gegen 
den Besitzer derselben, sondern nur gegen das Publikum vor- 
gehen, durch welches der unmittelbar störende Eingriff in die 
öffentliche Ordnung durch Verkehrsstörung erfolgt. (Urt. v. 
17. Januar 1903, Jahrb. Bd. 4, 8. 66 ff.) 
Obschon das Oberverwaltungsgericht die „Befugnis der Poli- 
zeigewalt, dem einzelnen in der Ausübung und Ausnutzung sei- 
nes Eigentumsrechtes zum Schutze der Allgemeinheit Beschrän- 
kungen aufzuerlegen“ anerkennt, nimmt es an, dass, wenn durch 
eine Bekanntmachung „eine allgemeine und erschöpfende Rege- 
lung derjenigen Anforderungen ..., die zur Sicherung der 
Warenhäuser gegen Feuersgefahr in bezug auf Betrieb und bau- 
liche Einrichtungen“ erfolgt ist, die Polizeibehörde im \Vege der 
Einzelverfügung darüber hinauszugehen nicht befugt ist. (Urt. 
v. 17. Juli 1903, Jahrb. Bd. 4, S. 353 ff.) 
Aus „dem Wesen und dem Zwecke der Polizeigewalt“ ergibt 
sich „das Recht der Polizeibehörden, Störungen und Gefähr- 
dungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen“, sodass 
eine Verfügung rechtsgültig ist, durch die einem Schankwirt 
aufgegeben wird, für Ruhe und Ordnung in seinem Lokale und 
nach aussen hin zu sorgen. (Urt. v. 15. Juli 1904, Jahrb. Bd. 6, 
S. 153 ff.) 
Die sächsischen Polizeibehörden sind berechtigt, den Ver- 
kehr zwischen Personen verschiedenen Geschlechts dann zu ver- 
bieten, wenn er auf einer „unsittlichen Grundlage“ beruht‘ und 
„öffentliches Aergernis“ erregt, hierdurch aber „die gute Ordnung 
des Gemeinwesens“ stört. Dieses Recht ist „ein Ausfluss der
	        
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