Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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„öffentliche Störungen und Gefährdungen der Sittlichkeit zu be- 
seitigen und zu verhüten“ hat, ist sie berechtigt, soweit „als es 
das zu schützende öffentliche Interesse erfordert“, soweit also 
iıre Massnahmen „zu dem zu verfolgenden Zwecke im richtigen 
Verhältnisse stehen und die Grenzen des Nötigen und Gebotenen 
einhalten“, den einzelnen in seiner persönlichen Freiheit zu be- 
schränken. (Urt. v. 1. November 1905, Jahrb. Bd. 8, S. 196 ff.) 
Das ÖOberverwaltungsgericht erklärt sogar die Polizei für 
berechtigt, gegen ein sogen. Aufsatzinstitut vorzugehen. „Poli- 
zeiliches Einschreiten ist zweifellos da am Platze, wo es sich um 
die Beseitigung oder Verhinderung eines unsittlichen Treibens 
handelt, das die gute Ordnung in erheblichem Masse stört oder 
gefährdet.“ Im vorliegenden Falle hat die Allgemeinheit ein 
wesentliches Interesse daran, „dass die Schüler der höheren 
Lehranstalten ... . nicht zur Täuschung ihrer Lehrer verleitet 
werden, und dass die gedeihliche Ausbildung der Jugend frei 
von Erschwerungen der hier in Betracht kommenden Art bleibt“. 
(Urt. v. 25. Juli 1906, Jahrb. Bd. 9, 8. 212 ff.) 
Die Polizei ist befugt, gegen Konkubinate einzuschreiten. 
Wenngleich die „Bestrafung“ derselben gesetzlich nicht normiert 
ist, so ist doch die in einer Verfügung angedrohte polizeiliche 
Zwangsstrafe anders zu beurteilen. Für Sachsen ist daher an 
der Zulässigkeit des polizeilichen Einschreitens gegen das dem 
Ehestande ähnliche Zusammenleben ehelich nicht verbundener 
Personen nicht zu zweifeln, „zumal die sächsische Praxis bei 
solchem Einschreiten von jeher den Gesichtspunkt der Verhütung 
einer Störung der Öffentlichen Ordnung, der guten Ordnung des 
(Gemeinwesens in den Vordergrund gestellt hat“. Die Begrün- 
dung glaubt der Gerichtshof „vornehmlich in der Notwendigkeit 
eines Schutzes des einen Grundpfeiler', des Staatslebens bilden- 
den Instituts der Ehe“ zu finden, das dadurch „in seinem staats- 
erhaltenden Werte herabsinkt und an der zum Gedeihen des 
Gemeinwohles erforderlichen Achtung einbüsst“. Dazu kommt, 
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