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dungen oder gegen den Eigentümer der in einem polizeiwidrigen
Zustande befindlichen Sache ausgeschlossen sind oder zwecklos
sein würden, auch gegen den ... Eigentümer desjenigen Grund-
stücks vorzugehen, auf welchem nach Lage und Einrichtung jener
Zustand seine gesundheitsgefährdenden Wirkungen zu äussern
vermag“. — Unserer Auffassung entsprechend würde sich die
Rechtslage im vorliegenden Falle dermassen gestalten: Es han-
delt sich zunächst um zwei Eigentümer, zwischen deren Grund-
stücken eine nachbarrechtliche Einwirkung stattfindet. Als Störer
ist dabei grundsätzlich derjenige anzusehen, dessen Sache sich
in polizeiwidrigem Zustande befindet. Das ist der Hauseigen-
tümer, an dessen Gossen die Gerüche sich bemerkbar machen.
Er ist der prinzipiell Verpflichtete. Es fragt sich weiter, ob er
nach Nachbarrecht die genannte Einwirkung zu dulden hat. Das
ist nach $ 906 BGB. zu verneinen. Folglich ist die Stadtge-
meinde haftbar. Nunmehr steht weiter in Frage, wer von bei-
den, die Stadtgemeinde oder der Urheber, haftet. Es ist nach
unseren früheren Ausführungen der letztere. Da dieser unbe-
kannt ist, ist die Stadtgemeinde gleichzeitig vertretungspflichtig,
wenn sich eine Pflicht für sie aus den Grundsätzen ergibt, nach
denen der Eigentümer bei Störungen haftet, die gegenüber Rechts-
gütern Dritter durch seine Sache geschehen. Das wird bejaht
werden müssen, da es sich hier um eine mit der Sache „fest und
dauernd verbundene Anlage“ handelt. Es würde also die Stadt-
gemeinde zur Beseitigung bezw. Unterlassung verpflichtet sein.
Wie das zu geschehen hat, ist in diesem Zusammenhange nicht
weiter zu untersuchen. (Urt. v. 5. September 1906, Jahrb. Bd. 9,
S. 316 ff.)
Zur Abwendung von Hochwassergefahren kann der Eigen-
tümer einer Flutrinne (eine Stadtgemeinde) zu deren Räumung
und Wiederherstellung nur insoweit polizeilich für verpflichtet
erklärt werden, als dies zur Verhütung einer der Allgemeinheit
drohenden Gefahr, „im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und