Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Falle durch richterlichen Spruch diese Grenze festgelegt wird, 
es sich um nichts anderes handelt, als um Findung von Recht. 
Nach unserer Auffassung ist dies aber öffentlich-rechtliches Ge- 
wohnheitsrecht, und damit sind für uns die entschädigungslosen 
polizeilichen Eigentumsbeschränkungen begründet. Sehen wir 
uns z. B. das positive sächsische und preussische Recht darauf- 
hin an, so kommt für das erstere 8 27 der Verf.Urkunde in Be- 
tracht, wonach das Eigentum nur den im geschriebenen oder 
ungeschriebenen Rechte („Gesetz und Recht“) gegebenen 'Be- 
schränkungen unterliegt. 8 31 bezieht sich auf die Enteignung. 
Für Preussen kommt Art. 9 der Verf.Urkunde nicht in Frage, 
„wenn die Polizei nur die gesetzlichen Schranken des Eigentums 
geltend macht“?"®, Vielmehr sind die 8$ 1 und 2 I. 22 AULR. 
heranzuziehen. Darnach hat sich den gesetzlichen Einschrän- 
kungen des Eigentums ?’? ein jeder entschädigungslos zu unter- 
werfen, wenn nicht im Gesetze eine Entschädigung ausdrücklich 
ausgesprochen ist. 
Wie verhält sich nun dazu der 8 75 Einl. ALR,., welcher 
bestimmt, dass der Staat demjenigen, welcher seine besonderen 
Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzu- 
opfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist? — Zweifels- 
ohne kann man von „Aufopferung“ „besonderer“ Rechte und 
Vorteile nicht reden, soweit der einzelne die gute Ordnung im 
subjektiven Sinne stört. Jedoch ist 8$ 75 cit. dann von Bedeu- 
tung, wenn — die Enteignung kommt dabei ganz ausser Be- 
tracht — eine Störung im objektiven Sinne vorliegt?®®, wo der 
  
278 BIERMANN a. a. OÖ. S. 184. Er unterscheidet allerdings die „ge- 
setzlichen“ von den „polizeilichen‘(?) Eigentunsbeschränkungen. 
27% Allerdings erkennt das ALR. gewohnheitsrechtliche Normen grund- 
sätzlich nicht an. Jedoch wird allgemein behauptet, dass trotz der land- 
rechtlichen Bestimmung ($ 6 Einl. ALR.) Gewohnheitsrecht Geltung hat; 
vgl. BIERMANN a. a. O. 8. 11. 
220 Vgl. hierzu AnSCHUTZ, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschä-
	        
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