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Falle durch richterlichen Spruch diese Grenze festgelegt wird,
es sich um nichts anderes handelt, als um Findung von Recht.
Nach unserer Auffassung ist dies aber öffentlich-rechtliches Ge-
wohnheitsrecht, und damit sind für uns die entschädigungslosen
polizeilichen Eigentumsbeschränkungen begründet. Sehen wir
uns z. B. das positive sächsische und preussische Recht darauf-
hin an, so kommt für das erstere 8 27 der Verf.Urkunde in Be-
tracht, wonach das Eigentum nur den im geschriebenen oder
ungeschriebenen Rechte („Gesetz und Recht“) gegebenen 'Be-
schränkungen unterliegt. 8 31 bezieht sich auf die Enteignung.
Für Preussen kommt Art. 9 der Verf.Urkunde nicht in Frage,
„wenn die Polizei nur die gesetzlichen Schranken des Eigentums
geltend macht“?"®, Vielmehr sind die 8$ 1 und 2 I. 22 AULR.
heranzuziehen. Darnach hat sich den gesetzlichen Einschrän-
kungen des Eigentums ?’? ein jeder entschädigungslos zu unter-
werfen, wenn nicht im Gesetze eine Entschädigung ausdrücklich
ausgesprochen ist.
Wie verhält sich nun dazu der 8 75 Einl. ALR,., welcher
bestimmt, dass der Staat demjenigen, welcher seine besonderen
Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzu-
opfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten ist? — Zweifels-
ohne kann man von „Aufopferung“ „besonderer“ Rechte und
Vorteile nicht reden, soweit der einzelne die gute Ordnung im
subjektiven Sinne stört. Jedoch ist 8$ 75 cit. dann von Bedeu-
tung, wenn — die Enteignung kommt dabei ganz ausser Be-
tracht — eine Störung im objektiven Sinne vorliegt?®®, wo der
278 BIERMANN a. a. OÖ. S. 184. Er unterscheidet allerdings die „ge-
setzlichen“ von den „polizeilichen‘(?) Eigentunsbeschränkungen.
27% Allerdings erkennt das ALR. gewohnheitsrechtliche Normen grund-
sätzlich nicht an. Jedoch wird allgemein behauptet, dass trotz der land-
rechtlichen Bestimmung ($ 6 Einl. ALR.) Gewohnheitsrecht Geltung hat;
vgl. BIERMANN a. a. O. 8. 11.
220 Vgl. hierzu AnSCHUTZ, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschä-