— 388 —
einzelne zu dulden hat. Entschädigungsverpflichtet ist derjenige,
„welcher den Vorteil von der Eigentumsbeschränkung hat“ ?#1,
Wie aber soll für das sächsische Recht, wo jede posi-
tive Norm für eine derartige Entschädigung fehlt, im Angesichte
des Gewohnheitsrechtssatzes, dass die Polizei die öffentliche Ord-
nung aufrecht zu erhalten habe, ein Anspruch begründet wer-
den? — Die Antwort darauf lautet, und damit schliesst sich die
Kette unserer Betrachtungen: durch einen anderen Gewohnheits-
rechtssatz, der die Entschädigungspflicht für die gleichen Fälle
ausspricht. Dieser Satz ist sogar von OTTO MAYER anerkannt,
trotz seiner Ansicht, dass das Gewohnheitsrecht für unser heu-
tiges Verwaltungsrecht keine Rechtsquelle ist. Es ist der näm-
liche Satz wie im preussischen Recht: der Staat schuldet Ent-
schädigung für die besonderen Opfer, die er auferlegt ?®?.
Die Entschädigungspflicht des Staates muss aber rundweg,
und zwar für alle Fälle abgelehnt werden, wenn man der An-
sicht von STIER-SOMLO und damit der herrschenden Meinung bei-
pflichten will. Denn wenn der Eigentümer die Pflicht hat, sein
Eigentum jederzeit und dauernd in einem mit dem Gemeinwoble
verträglichem Zustande zu erhalten und diese Pflicht in dem Be-
griffe des Eigentums selbst enthalten ist, sodass die Polizei zu
ihrem Vorgehen keiner gesetzlichen Ermächtigung bedarf, dann
kann nicht davon die Rede sein, dass der Staat einen „Eingriff
in den unmittelbaren rechtlichen Machtkreis des Individuums“ ?#°
vornimmt, wofür ein „Ausgleich“ durch die Entschädigung zu
schaffen ist 2%,
Wir schliessen unsere Untersuchung mit dem Hinweis dar-
auf, dass auch das Verhältnis von Eigentum und Polizei unter
digungen durch rechtmässige Handhabung der Staatsgewalt. Verw.Arch.
Bda.58. 1 fl.
2831 BIERMANN a. a. O. S, 187.
282 Vgl. hierüber Otto MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 345 fl.
283 Otto MAYER a. a. O. Bd. 2 S. 353.
282 Vgl. hierzu auch DERNBURG, Bürgerl. Recht Bd. 3 S. 219.