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Aufsätze,
Das rechtliche Wesen der Deutschen
Monarchie.
Von
H. ReHM.
Von den 23 modern organisierten Staaten Deutschlands
sind 20 konstitutionelle Monarchen, die 3 anderen, die Hanse-
staaten, Republiken, Lübeck und Hamburg aristokratische, Bremen
eine repräsentativ-demokratische.
Alle diese Staaten, auch Bremen, weichen vom reinen (eng-
lisch-romanischen) Verfassungsstaat ab. In ihm ist oberstes Or-
gan das Volk. Dieses übt zwar die Staatsherrschaft durch zwei
Organe, das Parlament und einen oder mehrere bevorrechtete
(prerogatifs) Staatsbürger (König, Präsident, Senat), aber das
Parlament ist der Exekutive infolge des Prinzips der Jährlich-
keit der Steuern rechtlich übergeordnet. Es herrscht Einheit
der obersten Staatsgewaltausübung, Staatsmonismus. In den
deutschen Staaten dagegen Dualismus.
I. 8 3 der Bremer Verfassung lautet: Die Verfassung des
Staates ist republikanisch. Das bedeutet nur: nichtmonarchisch.
Aber die Untertänen in Bremen werden nicht wie in Hamburg
und Lübeck von der Verfassung Staatsangehörige, sondern Staats-
genossen genannt. Dies beweist, dass das ganze Volk, nicht nur
ein Volksteil oberstes Staatsorgan ist. Wenn auch nicht aus-
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 26