Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gesprochen wird, dass Senat und Bürgerschaft nur das Volk re- 
präsentieren, so herrscht rechtlich doch Volkssouveränität. 
Von der normalen Verfassungsdemokratie unterscheidet sich 
die Bremer dadurch, dass das Parlament, Bürgerschaft genannt, 
der Regierung oder Exekutive, dem Senat, nicht übergeordnet 
ist. Es fehlt das Prinzip der Jährlichkeit der Steuern. Senat 
und Bürgerschaft wirken in Ausübung der Staatsgewalt im 
Zweifel „gemeinschaftlich“ d. h. gleichgeordnet. 
II. In Lübeck und Hamburg ist nicht das Volk, sondern 
Senat und Bürgerschaft zusammen als ein ausgezeichneter Volks- 
teil oberstes Staatsorgan, Träger der Staatsgewalt. „Die höchste 
Staatsgewalt steht ihnen gemeinsam zu“. Die Gesamtheit der 
politisch Berechtigten ist wohl Kreationsorgan, sie wählt die 
Bürgerschaft; aber sie wird dadurch nicht Vorgesetzter der Bürger- 
schaft, so wenig wie die Kardinäle solche des Papstes. Die 
Bürgerschaft stellt hier kein Parlament, kein Volksorgan dar. 
Indem die lübische Verfassung 18 (im Gegensatz zur bremischen) 
erklärt: die Vermutung spricht gegen die gemeinschaftliche Aus- 
übung der Leitung und die hamb. Verfassung 6 bestimmt: nur die ge- 
setzgebende Gewalt wird von Senat und Bürgerschaft zusammen 
ausgeübt, bringen die Verfassungen der beiden Städte auch zum 
Ausdruck, dass der Senat sein Analogon im monarchischen und 
nicht im demokratischen Staatshaupte besitzt. 
II. Der Deutsche Landesfürst ist in Preussen seit Fried- 
rich dem Grossen, im übrigen Deutschland seit der territorialen 
Umgestaltung des 19. Jahrh. nicht mehr Subjekt, sondern Organ 
des Staates. Bisher gehörten Land und Leute ihm, jetzt gehört 
er dem Land d. h. Staat. Aus dem Landesherrn wurde ein 
Staatshaupt d. h. ein Staatsorgan, das oberste. Den Umschwung 
führte die Wissenschaft des Naturrechts herbei. Sie bereitete 
den modernen Staat vor. Sie lehrte, rational sei der Herr für 
das Land und nicht das Land für den Herrn da. Bisher war 
Rechtens, Land und Leute dienen dem Interesse des Fürsten,
	        
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