Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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tragen haben, wenn es die Vorstellung haben müsste, dass es 
nicht eigene, sondern Königsrechte ausübe. 
Mit diesem historisch-politischen Auslegungsmoment steht 
im Einklang das Bewilligen, das Vereinbaren und das Kontrol- 
lieren. Bei seiner Berücksichtigung bedeutet der Rechtssatz 
„keine Verfassungsänderung ohne Parlament“: keine ohne Aus- 
nahme, auch nicht die Aufhebung der einseitig verliehenen Ver- 
fassung. Ist die Verfassung nicht mehr zurücknehmbar, dann 
ist gleichgültig, wie das beschränkende Organ zustande gekom- 
men ist, ob durch Verleihung oder Abmachung. Die Monarchie 
gibt nicht mehr seine rechtliche Basis ab. 
Der Widerspruch in den Verfassungen ist also anders zu 
lösen. Nicht bloss zugunsten des einen Rechtssatzes, sondern 
im Wege der Mittellinie. Wenn die Verfassungen dem Volke 
Rechte verleihen, den Fürstenrechten Volksrechte gegenüberstel- 
len, dann muss die Formel von der Vereinigung aller Staats- 
rechte in der Person des Fürsten einschränkend ausgelegt wer- 
den, also zu einem Teil unverbindlich, kein Rechtssatz sein. Die 
Formel bedeutet rechtlich nur: der Landesherr bleibt trotz der 
Abtretungen an das Parlament an allen Hoheitsrechten be- 
teiligt. 
Die über diesen Rechtsgedanken hinausgehende Formulie- 
rung erklärt sich aus der damals noch allgemeinen Anschauung, 
auch Souveränität im Sinne von Staatsgewalt sei unteilbar. Man 
glaubte daher, wenn es in einem Staate Volkssouveränität gebe, 
könne dies nur in dem Sinne der Fall sein, dass sich alle Ge- 
walten im Staate vom Volke ableiten. Und doch sollte auch 
der konstitutionelle deutsche Fürst nach monarchischem Prinzipe, 
d. h. nicht in des Volkes Namen herrschen. Heute ist erkannt, 
dass Volks- und Monarchensouveränität im selben Staate sich 
wohl vertragen, Volkssouveränitätsprinzip auch in bezug nur auf 
einen Teil der subjektiven Staatsgewalten gelten kann. In der 
konstitutionell beschränkten Monarchie gilt Volkssouveränitäts-
	        
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