Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 40 — 
In einem Punkte allerdings hat die Gehilfentheorie indirekt 
positivrechtliche Anerkennung gefunden. Während das demo- 
kratische Verfassungsrecht die Initiative für ein Recht des ein- 
zelnen Kammermitgliedes erklärt, bezeichnet das Verfassungs- 
recht der Monarchie die Initiative als ein Recht nur der Kam- 
mer. Der einzelne Abgeordnete ist wohl ein Volksvertreter, aber 
kein Gehilfe des Fürsten. Dagegen beweist nichts für die Ge- 
hilfentheorie die Gestaltung des Sanktionsrechtes in der Mo- 
narchie. Soweit sie Formalakt ist, beweist sie nichts für und 
nichts gegen den materiellen Anteil an der gesetzgebenden Ge- 
walt. Soweit sie materielle Bedeutung besitzt, zeugt sie nicht 
gegen, sondern für die Mitinhaberschaft der Volksvertretung. 
Denn das bildet ja gerade den normalen Unterschied zwischen 
Verfassungsdemokratie und Verfassungsmonarchie, dass bei der 
Gesetzgebung in der Demokratie das Staatshaupt nur ein 
Veto-, in der Monarchie ein positives Teilnahmerecht besitzt. 
Dort ist der gesetzgebende Körper Alleininhaber der gesetz- 
gebenden Gewalt: nur in der Ausübung dieser seiner ausschliess- 
lichen Zuständigkeit wird er durch den Chef der Exekutive be- 
schränkt. Da liegtnicht nahe, dass man bei Uebernahme des Ver- 
fassungsprinzipes in die Monarchie bei Abweichung von der 
konstitutionellen Norm so weit ging, dass dem Legislativkörper 
nicht einmal eine Mitinhaberschaft verblieb. 
V. Der Anteil der Krone an der Staatsgewalt ist der 
grössere. Ihr allein steht die vollziehende Gewalt d. h. das zu, 
was man gewöhnlich d. i. nach der in Deutschland herkömmlichen 
Verfassungsdoktrin zur Exekutive rechnet. Allein in ihrem Na- 
men waltet die Justiz ihres Amtes. Selbst beim Erlass von Ge- 
setzen geniesst die Krone Vorrechte. Von ihr allein geht der 
formelle, der feierliche Ausspruch des Gesetzesbefehles (die Sank- 
tion im formellen Sinne, Promulgation, Gesetzesausfertigung) und 
seine Verkündigung aus. Nur materiell ist der Gesetzesbefehl, 
die gesetzliche Willenserklärung, ein Gesamtakt von Krone und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.