Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

setze die Veranlassung zum gesellschaftlichen Zusammenschluss 
der Menschen: 
das erste ist der allgemeine Friede, der im Naturzustand 
herrscht?°; denn den wilden Menschen macht alles zittern, und 
alles lässt ihn fliehen; deshalb wird er sich hüten, irgend einen 
anzugreifen ; 
ein weiteres Naturgesetz ist, dass er sich ernähren muss; 
zum Gefühl seiner Schwäche kommt also das Bewusstsein seiner 
Bedürfnisse; 
weiter fühlt ein Wesen bei der Annäherung eines solchen 
seiner Art ein gewisses Vergnügen, das noch grösser wird, wenn 
die beiden von verschiedenem Geschlechte sind; und so ist die 
natürliche Bitte (la priere naturelle) — wegen der Hülflosigkeit, 
des Bedarfs in manchen Dingen — die sie stetig aneinander 
richten, ein drittes Naturgesetz; 
zunächst haben die Menschen le sentiment, das natürliche 
Gefühl, den Instinkt; sie kommen aber weiter dahin, auch Kennt- 
nisse zu haben; so haben sie ein zweites Band, welches die an- 
dern Lebewesen nicht haben, und damit ein neues Motiv sich 
zu einigen (sic!); der Wunsch, in Gesellschaft zu leben, ist also 
ein viertes Naturgesetz. 
„Sobald die Menschen nun in Gesellschaft sind, verlieren 
sie das Gefühl ihrer Schwäche; die Gleichheit, die unter ihnen 
war, weicht, und der Zustand des Krieges beginnt“ *!, 
Diese Theoreme MONTESQUIEUS sind vor allem als hinfällig 
erwiesen durch die Darstellungen von CHARLES DARWIN, der für 
2° A, Lasson, Prinzip S. 68: „Die Uebung äusserer Gewalt ist die na- 
türliche Weise jedes in der Natur gegebenen Wesens, sich in seinem Sein 
zu behaupten und das ihm Störende und Widrige abzuweisen.* Die Furcht 
ist nämlich gerade das Motiv, den andern nach Möglichkeit unschädlich zu 
machen. 
21 ]’esprit des lois 8. 129: Si töt que les hommes sont en societe, ils 
perdent le sentiment de leur foiblesse; l’egalite qui etoit entre eux cesse, 
et l’etat de guerre commence.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.