Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gefasste Vielheit von Menschen“®®, Gegen diese Definition wird 
sich kaum etwas einwenden lassen, denn sie umgrenzt trefflich 
den Staatsbegriff: eine herrschende Gewalt, die die Menschen, 
bezw. Familien zu einer Einheit, zum Staatsvolk zusammenfasst, 
und zwar auf abgegrenztem Gebiet; der Staat ist also „die mit 
ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörper- 
schaft“ 70, 
Juristisch lässt sich der Staat nur erfassen als Person *!. 
lung lässt sich keine andere Grenze denken, als wenn sich in ferner Zu- 
kunft einmal die ganze Menschheit zu einem einzigen organisierten Gemein- 
wesen zusammenschliessen und der Tatsache, dass sie nur die Glieder Eines 
grossen Ganzen umfasst, einen sichtbaren Ausdruck verleihen sollte.* Vgl. 
dazu auch K. V. FRICKER, Problem 8. 397 f., der mit Recht sagt: „Wer 
diese Tendenz sich als Streben nach dem Ziele des Weltstaats vorstellt, 
ist schwerlich auf dem Abwege.“ 
698 G. JELLINEK, Staatslehre S. 69; vgl. ebenda S. 419 f., S. 103, weiter 
S. 173: „Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete 
Verbandseinheit sesshafter Menschen.‘ Derselbe, System S. 21: „Der Staat 
ist eine Personeneinheit auf territorialer Grundlage.“ E. HÖLDER, Staat S. 636, 
definiert: „Der Staat ist das Zusammenbestehen der Vielheit der Menschen 
als Einheit.“ Das ist der Gesellschaftsbegriff an sich, wie ihn E. HöLDER 
Ss. 645 ja selber gibt. 
7 G. JELLINEK 8. 176. 
?1 Diese Ansicht wieder zur herrschenden gemacht zu haben ist das 
Verdienst E. ALBRECHTS; in der Kritik von R. MAURENBRECHERS Grund- 
sätze des heutigen deutschen Staatsrechts, und zwar in den Göttingischen 
gelehrten Anzeigen, Jahrgg. 1837 S. 1491 f.; er sagt: „Wir werden not- 
wendig dahin geführt, den Staat als juristische Person zu denken.* Gegen 
diese Theorie C. F. GERBER, Ueber öffentliche Rechte S. 15 ff., bes. S. 20 
u. 8. 22; doch hat GERBER in seinen Grundzügen 9. 2 Anm. 2, 8. 228 fl. 
diese Gegnerschaft selber widerrufen: „Die Auffassung des Staats als eines 
persönlichen Wesens ist die Voraussetzung jeder juristischen Konstruktion 
des Staatsrechts.“ Diese Anschauung ist nunmehr durchgedrungen; C. BERG- 
BOHM, Staatsverträge S. 103: Staat als „Gesamtperson“; E. Lönıne, Ver- 
waltungsrecht S. 9; „Wird der Staat, wie dies für die juristische Betrach- 
tung notwendig ist, als Persönlichkeit aufgefasst“ usw. Vgl. K. V. FRICKER, 
Persönlichkeit, bes. S. 30 und Problem S. 398; J. KoHLER a. a. O. 8. 142; 
bes. BERNATZIK, Kritische Studien 8. 185 ff.;, G. JELLINEK, System $. 28 fi.; 
P. LABAnD, Deutsches Staatsrecht I, S. 52 ff.
	        
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