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Er ist in seiner Totalität Rechtssubjekt und als solches juri-
stische Person schlechthin. Die Einteilung der juristischen Per-
sonen, die man durchgehends findet, in solche des öffentlichen
und des Privatrechtes ist nur mit Hinsicht auf die Bequemlich-
keit zu billigen, ein begrifflicher Unterschied zwischen beiden be-
steht nicht”, Es gibt juristische Personen schlechthin”?®, und
unter diesen wiederum solche, die nur privatrechtlich in Erschei-
nung treten.
Wirksam wird der Staat durch seine Organe”; sie sind die
Repräsentanten der Staatsgewalt.e. Auch der Herrscher ist Or-
gan ”°; nur findet sich hier gewissermassen eine Verzerrung im
”?2 A. HÄneı, Studien I, S. 60: „Die juristische Person zieht sich als
eine einheitliche rechtliche Kategorie durch alle unterschiedenen Teile der
Rechtsordnung hindurch. Sie bestimmt die ihr entsprechenden Lebenser-
scheinungen sowohl im Gebiete des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts.
Die Kategorie der juristischen Person sagt absolut nichts anderes aus, als
dass die darunter fallende Gemeinschaft ein von ihren Mitgliedern ver-
schiedener willens- und handlungsfähiger Träger von Rechten und Pflichten
ist.*
73 4. JELLINER, System $S. 28: „Persönlichkeit oder Person ist die Fähig-
keit, Träger von Rechten sein zu können, mit einem Worte die Rechts-
fähigkeit. Es gibt keine natürliche, sondern nur juristische Persönlichkeit‘;
vgl. Staatslehre 8. 175 £.
7% Vgl. dazu bes. G. JELLINEK, Staatslehre $. 546 ff.; H. BBUNNER I],
S. 8.
75 BERNATZIK a. a. O. S. 186 f.: „Die Erkenntnis, dass der Staat eine
eigene Persönlichkeit sei, welche mit der des Monarchen nicht zusammen-
falle, ist eine der grossen Errungenschaften der naturrechtlichen Schule und
wurde von den Verfechtern der reaktionären Ideen als eine revolutionäre
betrachtet.“ G. JELLINEK, Staatslehre S. 547: „Mit der richtigen Erkennt-
nis fällt auch die Lehre von dem eignen Recht des Monarchen an der
Staatsgewalt. Die Staatsgewalt gehört dem Staate, und der Monarch als
solcher ist und bleibt in der heutigen Staatsordnung oberstes Organ des
Staates.“ Dagegen hatte noch BERNATZIK a, a. 0. S. 297 ausgeführt: „Wo
immer ein Recht auf Organstellung als ein „eigenes“ des betreffenden Or-
gans anerkannt ist, liegt ein zwischen der juristischen Person und dem Or-
ganrepräsentanten geteiltes Recht vor.“ Es ist und bleibt auch das sogen.
„eigene“ Recht des Organs doch das der juristischen Person. Vgl. dazu
namentlich K. V. FRICKER, Persönlichkeit 8. 38 f.