Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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absoluten Staat, dass der Herrscher als Inhaber des gesamten 
Staats erscheint, über den er nach seinem Belieben verfügen 
kann. Bekannt ist das Wort des vierzehnten Ludwig: l’etat 
c’est moi; aber er war nicht der Staat, sondern hier hatte 
das Organ sich in den Besitz des Staats gesetzt. Eine un- 
natürliche, besser: eine dem Üharakter des Staats widerspre- 
chende Stellung, die nicht von Dauer sein kann. In der Tat 
hat der Nachkomme jenes, der unglückliche Ludwig XVI. es 
büssen müssen: der Herrscher sollte wieder in seine Organstel- 
lung zurückgebracht werden, und dabei kam dann jene entsetzliche 
Ueberschreitung der revolutionierenden Staatsbürger vor, die mit 
der Hinrichtung des völlig unschuldigen Königs endete. Gerade 
die Erinnerung daran beweist, wie völlig verfehlt eine juristische 
Konstruktion ist, die den Staat als Objekt dem Herrscher als 
Subjekt entgegensetzt ’®. 
Das ist nicht einmal angängig für das Staatsgebiet ”’. Dieses 
ist, wie man es ausgedrückt hat, „ein Moment im Begriff des 
Staates“ ”. Es ist demnach nicht richtig, was H. SPENCER be- 
hauptet. „Wir dürfen — sagt er — ganz rechtmässiger Weise 
eine Gesellschaft als ein eigenes Wesen betrachten, weil, ob- 
schon es sich aus diskreten Einheiten aufbaut, doch eine gewisse 
Konkretheit in dem Aggregat desselben gegeben ist durch die 
allgemeine Fortdauer der Lagebeziehungen zwischen den Ein- 
heiten auf dem ganzen von ihnen eingenommenen räumlichen Ge- 
—— 
6 Vgl. über M. von SeYDEL und C. BORNHAK: G. JELLINEK, System 
S. 26 Anm. 1. So behauptet noch neuerdings L. von Hagens, Staat 8. 13£.: 
„Der Staat ist als beherrschte Gebietsgesellschaft nicht Herrschaftssubjekt, 
sondern Herrschaftsobjekt.“ 
7 G. F. GERBER, Ueber öffentliche Rechte S. 61: „Es war einer der 
grössten Irrtümer der Rechtswissenschaft des vorigen Jahrhunderts, hier 
von einem Eigentum oder Obereigentum des Staats zu reden.“ 
” 0, V. FRICKER, Vom Staatsgebiet S. 23: „Wir haben gesehen, dass 
das Gebiet nicht Objekt des Staates als eines Subjekts, sondern ein Mo- 
ment im Begriff des Staates ist.* G. JELLINEK, Staatslehre S. 391: „Die 
Erkenntnis, dass das Verhältnis des Staates zum Gebiete personen-, nicht
	        
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