Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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auch heute sagen muss, die Reziprozität sei der sie beherrschende 
Grundsatz. 
82. Die sprachliche Beurkundung der Auslie- 
ferungsverträge. 
13. Schon die sprachliche Redaktion der Verträge 
ist vielsagend. Wenn sich ihr Inhalt regelmässig in den ver- 
schiedenen Landessprachen wiedergegeben findet, so zeigt das, 
wie sehr sich die Kontrahenten auf sich selbst, auf ihren natio- 
nalen Standpunkt zurückziehen. Es liegt darin eine beabsich- 
tigte Zurückhaltung; jeder bleibt in dem Bereich seines heimi- 
schen Idioms und Uamit bei seinen eigenen Begriffen und An- 
schauungen, weil er weiss, dass er auf diese Weise allein sicher 
erkennen kann, was er an Rechten erhält, und was er an Pflich- 
ten übernimmt. Der nationalen Sprache entspricht das nationale 
Recht. 
Von den Auslieferungsverträgen des Deutschen Reiches ist 
die Mehrzahl in den jedesmaligen Landessprachen 
beurkundet, nämlich der mit: 
Grossbritannien vom 14. Mai 
1872 (Reichsgesetzblatt 1872 S. 
229): deutsch und englisch ; 
Belgien vom 24. Dezember 1874 
(Reichsgesetzblatt 1875 S. 73*)) 
mit dem Zusatzvertrag vom 28. 
November 1900 (Reichsgesetzblatt 
1901 8. 203): deutsch und französisch; 
Brasilien vom 17. Dezember 1877 
(Reichsgesetzblatt 1878 S. 293): deutsch und portugiesisch; 
* Durch Bekanntmachung „vereinbarter Berichtigungen des deut- 
schen Textes“ vom 29. Dezember 1878 (Reichsgesetzblatt 1879 S. 2) ist 
der deutsche Wortlaut abgeändert worden. Diese ist nur deutsch pu- 
bliziert. 
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