Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Es ist für ihn ein Axiom, dass er in einer Gesellschaft sei. 
Man hat nun ausgeführt?!, sobald sich eine Gemeinschaft 
einmal gebildet, so entstehe eine Regierung, die dieselbe in Ord- 
nung erhalten muss. Wenn nicht eine solche gebildet würde — 
über die möglichen Formen derselben brauchen wir für unsere 
Zwecke keine Auskunft —, so verblieben die einzelnen wie in 
einem Naturzustand, „ohne einen Richter auf Erden, der ihre 
jeweiligen Rechte bestimmt und ihre jedesmaligen Verstösse ein- 
dämmt.“ 
Sicherlich haben wir ein Essentiale der Gesellschaft auch 
in der herrschenden Grewalt zu sehen, ohne die die betr. Gemein- 
schaft in eine blosse Horde auseinanderfallen würde”. Es ist 
unbedingt notwendig, dass die oberste Gewalt vorhanden ist °?, 
damit die zwischen den Gliedern der Gemeinschaft entstehenden 
Streitigkeiten schiedlich und friedlich und für immer geschlichtet 
werden. Denn zwischen Personen, die nicht Glieder einer ge- 
nügend mächtigen und dauernden Gesellschaft sind, können die 
zwischen ihnen ausbrechenden Zwistigkeiten nur beendet werden 
durch die Vernichtung des einen oder des andern der Präten- 
denten®. Das letztere soll gerade nicht sein in der Men- 
— 
vı W. BLAOKSTONE, Commentaries I, S. 47: For when society is one for- 
med, government results of course, as necessary to preserve and to keep 
that society in order. Unless some superior were constituted, whose com- 
mands and decisions all the members are bound to obey, they would still 
remain in a state of nature, without any judge upon earth to define their 
several rights, and redress their several wrongs. 
92 MONTESQUIEU a. a. OÖ. S. 130: Une societe ne sauroit subsister sans 
un gouvernement. Zu beachten ist dabei K. V. FRICKER, Persönlichkeit 
S. 30: „Die ganz richtige Ansicht, welche den Staat Person nennt, wurde 
dahin verkehrt, den Staat als Person dem Volk gegenüberzustellen, ihm 
eine Herrschaft zuzuschreiben, in der Staatsgewalt den Ausdruck dieser 
Herrschaft, den Willen jener Person zu erblicken und den Regenten als ju- 
ristischen Vertreter derselben aufzufassen.* 
® Vgl. auch E. HöLDER, Staat S. 625 f. 
®: Abbe de St. PIERRE, Projet I, S. 10: Ainsi il est visible qu’entre per-
	        
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