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den gegenseitigen Beziehungen der Menschen; es regelt deren
äussere Handlungen, soweit sie mehr als einen angehen.
Man hat nun hier einen weiteren Unterschied gemacht; es
sind den Rechtsgeboten gegenübergestellt worden die konventio-
nalen Regeln !®, die auch soziale Normen seien ganz wie die
rechtlichen !%, Man hat ausgeführt: „Es gibt Regeln, die wir
heute als ledigliche Konventionalnormen behandeln, während an-
dere Zeiten genau dieselben Regeln als Rechtssatzungen auf-
stellten; und wir besitzen umgekehrt im modernen Verkehre
manche Rechtssätze, die eine alte Zeit ausschliesslich als Kon-
ventionalregeln gelten liess“1%, Daraus wird gefolgert, dass auch
die Konventinalregel die äussere Regelung bezwecke, dass sie
dabei freilich nur hypothetisch geltende Norm gegenüber der
autokratischen Satzung, dem Recht sei; das Recht gebiete unab-
hängig von der Zustimmung der Rechtsunterworfenen — wenig-
stens der einzelnen —, selbstherrlich; die Konventionalregel da-
gegen bestehe in dem formalen Sinne einer bedingungsweisen
Einladung !”®.
Diese Gegenüberstellung ist zutreffend. Es geht gerade dar-
aus hervor, dass die konventionale Regel für den Bestand des
Staates irrelevant ist. Gewiss, sie wirkt erzieherisch; es ist das
ein Grenzgebiet zwischen Recht und Moral; die Konventional-
regel wendet sich an den einzelnen und will ihn mit Beziehung
auf das gesellschaftliche Leben beeinflussen, aber nicht mehr.
Dieses wird als äusserliche Regelung bewirkt und aufrecht
erhalten einzig und allein durch das Recht !®,
102 R. STAMMLER, ebenda S. 69: „soziale Normen, unter denen wieder
die rechtlichen, wegen ihrer selbstherrlichen Geltung, die konventionalen
bloss duldend unter sich stellen.“
108 R. STAMMLERB, Wirtschaft und Recht S, 85, S. 477, S. 481.
10% R. STAMMLER, S. 123. Er gibt als Beispiel das Völkerrecht. Ich
kann hier nicht darauf eingehen.
105 S, 124 f£.
ıe 5, 392: „Der rechtlichen Regelung fällt die Aufgabe zu, eine be-