Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Das Recht ist der Inbegriff der Regeln, deren Beobachtung 
von den zu einer emeinschaft zusammengeschlossenen Menschen 
erzwungen wird, um die Aufrechterhaltung dieser Menschenge- 
sellschaft zu gewährleisten !°”. Der Komplex der Rechtsnormen 
bildet das Minimum dessen, was eingehalten werden muss, dass 
die betr. Gesellschaft ihre Integrität bewahre. 
Est ist nun sehr wohl möglich, dass man eine bisherige Kon- 
ventionalregel zur Rechtsnorm erhebt, weil sich die Notwendig- 
keit dessen herausgestellt, weil man eingesehen hat, dass die Er- 
zwingung des Verhaltens des einzelnen auf Grund der betr. 
Regel oder die zwangsweise Anerkennung des betr. Zustandes 
vom einzelnen notwendig geworden ist. Denn der Zwang ist dem 
Rechte immanent !%. 
stimmte Art des Zusammenlebens zu bewirken. So gipfelt die Eigentüm- 
lichkeit der rechtlichen Ordnung in der Verfolgung von Zielen, welche ohne 
das Recht so nicht erreicht werden würden. Und es ergibt sich, dass das 
Recht ein Mittel im Dienste menschlicher Zwecke ist, das Mittel zu einer 
rechten Art des auf Bedürfnisbefriedigung gerichteten Zusammenwirkens.“ 
„Das Recht ist dem Staate etwas Wesentliches‘“: das hat schon PROTAGORAS 
dargetan, P. Reum, Geschichte S. 15: „Der Staat ist eine Ordnung und 
zwar eine durch das Recht, die öixn, geschaffene Ordnung, ein Rechtsver- 
hältnis, ein rechtlicher Zustand. Die döixn hat Zeus unter die Menschen 
verteilt, damit die xöopnoı nölewv entständen. PRO'TAGORAS will sagen, der 
Staat hat eine durch positives Recht geschaffene Regelmässigkeit.‘ 
107 R, STAMMLER, Wirtschaft und Recht S. 667 Anm. 182: „Als den 
gesetzmässigen Grundgedanken des Rechts fanden wir den der Gemein- 
schaft: den Gedanken des gemeinsamen Kampfes um das Dasein, des ge- 
meinschaftlichen Zusammenwirkens.“ G. JELLINEK, Staatenverträge S. 63: 
„Der Zweck des Rechts besteht in der Erhaltung der Bedingungen des 
menschlichen Gemeinlebens.“ 
1068 Schon PLATO hat dies erkannt, vgl. P. REHM, Geschichte 8. 43: 
„Eine weitere staatsrechtliche Bemerkung ist die, dass das Gesetz Ausfluss 
der Gewalt, des xpd&roc, der Bia sei. J. KAnT, Gemeinspruch S, 344: „So wie 
allseitige Gewalttätigkeit und daraus entspringende Not endlich ein Volk 
zur Entschliessung bringen musste, sich dem Zwange, den ihm die Vernunft 
selbst als Mittel vorschreibt, nämlich dem öffentlichen Gesetze zu unter- 
werfen und in eine stastsbürgerliche Verfassung zu treten“; Rechtslehre 
S. 29: „Mit dem Recht ist zugleich die Befugnis, den, der ihm Abbruch 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 29
	        
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