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Das Recht ist der Inbegriff der Regeln, deren Beobachtung
von den zu einer emeinschaft zusammengeschlossenen Menschen
erzwungen wird, um die Aufrechterhaltung dieser Menschenge-
sellschaft zu gewährleisten !°”. Der Komplex der Rechtsnormen
bildet das Minimum dessen, was eingehalten werden muss, dass
die betr. Gesellschaft ihre Integrität bewahre.
Est ist nun sehr wohl möglich, dass man eine bisherige Kon-
ventionalregel zur Rechtsnorm erhebt, weil sich die Notwendig-
keit dessen herausgestellt, weil man eingesehen hat, dass die Er-
zwingung des Verhaltens des einzelnen auf Grund der betr.
Regel oder die zwangsweise Anerkennung des betr. Zustandes
vom einzelnen notwendig geworden ist. Denn der Zwang ist dem
Rechte immanent !%.
stimmte Art des Zusammenlebens zu bewirken. So gipfelt die Eigentüm-
lichkeit der rechtlichen Ordnung in der Verfolgung von Zielen, welche ohne
das Recht so nicht erreicht werden würden. Und es ergibt sich, dass das
Recht ein Mittel im Dienste menschlicher Zwecke ist, das Mittel zu einer
rechten Art des auf Bedürfnisbefriedigung gerichteten Zusammenwirkens.“
„Das Recht ist dem Staate etwas Wesentliches‘“: das hat schon PROTAGORAS
dargetan, P. Reum, Geschichte S. 15: „Der Staat ist eine Ordnung und
zwar eine durch das Recht, die öixn, geschaffene Ordnung, ein Rechtsver-
hältnis, ein rechtlicher Zustand. Die döixn hat Zeus unter die Menschen
verteilt, damit die xöopnoı nölewv entständen. PRO'TAGORAS will sagen, der
Staat hat eine durch positives Recht geschaffene Regelmässigkeit.‘
107 R, STAMMLER, Wirtschaft und Recht S. 667 Anm. 182: „Als den
gesetzmässigen Grundgedanken des Rechts fanden wir den der Gemein-
schaft: den Gedanken des gemeinsamen Kampfes um das Dasein, des ge-
meinschaftlichen Zusammenwirkens.“ G. JELLINEK, Staatenverträge S. 63:
„Der Zweck des Rechts besteht in der Erhaltung der Bedingungen des
menschlichen Gemeinlebens.“
1068 Schon PLATO hat dies erkannt, vgl. P. REHM, Geschichte 8. 43:
„Eine weitere staatsrechtliche Bemerkung ist die, dass das Gesetz Ausfluss
der Gewalt, des xpd&roc, der Bia sei. J. KAnT, Gemeinspruch S, 344: „So wie
allseitige Gewalttätigkeit und daraus entspringende Not endlich ein Volk
zur Entschliessung bringen musste, sich dem Zwange, den ihm die Vernunft
selbst als Mittel vorschreibt, nämlich dem öffentlichen Gesetze zu unter-
werfen und in eine stastsbürgerliche Verfassung zu treten“; Rechtslehre
S. 29: „Mit dem Recht ist zugleich die Befugnis, den, der ihm Abbruch
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 29