Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gehen bezeichnet!?*. Er führt aus, dass alle anderen Prinzi- 
pien, die man dafür angegeben hat, unrichtig sein müssen; ins- 
besondere tut er die Phrasen ab, die man zur Bezeichnung dessen, 
was Recht und was Unrecht sei, so massenhaft angewendet 
hat 127, 
Unrecht, so können wir nunmehr sagen, ist alles, was den 
Staat in seinem Dasein bedroht, Recht ist das, was ihn zu- 
sammenhält. Das führt uns auch zur Beantwortung der Frage, 
ob der Staat oder das Recht das Primäre sei. 
Bei ihrem Zusammenschluss regelten die Menschen ihre Be- 
ziehungen zu einander und zur Gemeinschaft!?28, Diese bewusste 
Regelung ist das Recht!?®. Das Recht ist also zugleich mit der 
Gesellschaft entstanden; es ist die Bedingung für den gesell- 
schaftlichen Zusammenschluss. Ohne solche äussere Regelung 
ist keine Vergesellschaftung der Menschen möglich !?°; mithin 
auch nicht der Staat. 
12° Principles S. 1£. 
127 Vgl. ebenda die Anm. 18. 17 ff. 
122 Q. GIERKE, Grundbegriffe S. 178 f.: „Ist es denn nicht die grösste 
Fiktion, dass in irgend einem Augenblick ein Staat ohne Recht bestanden 
habe, dass zuerst eine Herrschaft errichtet und dann erst die Rechtsidee 
aufgetaucht sei? In Wirklichkeit sind Staat und Recht mit und durchein- 
ander entstanden! Der Mensch konnte nicht Mensch sein, ohne dass ein 
staatlicher Verband existierte und als Allgemeinheit über den Individuen 
empfunden ward. Auch der nicht angesessene Stammesverband hatte staat- 
liche Natur. Ebenso aber ist die Rechtsidee gleich alt mit der Mensch- 
werdung, und schon in der unmherschweifenden Horde ist irgendwelches 
„Recht“ notwendig vorhanden.“ 
129 (), GIERKE, ebenda S. 309 f.: „Das Wesen des Rechts besteht darin, 
dass es die äussere Willensherrschaft innerhalb der menschlichen Gemein- 
schaft bejaht und begrenzt. Seiner Erscheinung nach manifestiert sich 
hiernach das Recht in objektiver Beziehung als ein Inbegriff von Befug- 
nissen und Pflichten“, und zwar für alle „juristischen“ Personen. 
180 R. STAMMLER, Wirtschaft und Recht S. 115: „Die Form der mensch- 
lichen Gesellschaft ist der Gedanke von der äusseren Regelung, als der lo- 
gischen Bedingung, unter welcher der Begriff des sozialen Zusammenwirkens 
von Menschen erst möglich wird.“ Das letztere ist oben als Stoff bezeich- 
net worden.
	        
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