Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Auch für den Staat ist demnach das Recht Bedingung. Der 
Staat ist nicht die Rechtsordnung, wohl aber ist das Recht die 
Staatsordnung und als solche von der Greemeinschaft konsti- 
tuiert !?1. 
Das Recht hat gar nichts Persönliches'!??®, Es ist auch keine 
Seite des Gemeinlebens in irgendwelchem Gegensatz zum Staats- 
leben !?®. Sondern es ist die äussere Regelung der Beziehungen 
der im Staate — nunmehr, vordem in einer Gesellschaft, der 
Sippe, dem Stamm — zusammengeschlossenen Menschen unter 
einander und zum Staate; hier wiederum nicht nur zur Staats- 
gewalt und ihren Organen !?*, sondern ebenso zum Staatsgebiet, 
das gleichfalls der rechtlichen Regelung unterworfen ist. Ja, die 
131 Aber nicht von irgend einem mystischen Volksgeist, wie OÖ. GIERKE 
a. a. OÖ. S. 310 noch behauptet: „Das positive Recht ist die Gestaltung, 
welche irgend ein Gemeingeist, vor allem ein Volksgeist dieser ursprüng- 
lichen Idee verleiht.“ Mit dieser Romantik müssen wir endgültig auf- 
räumen. 
1322 So wenn OÖ. GIERKE ebenda S. 310 sagt: „Das Recht ist dem Staate 
ebenbürtig.‘ 
133 Kbenda S. 312: „Staatsleben und Rechtsleben sind zwei selbständige 
und spezifisch verschiedene Seiten des Gemeinlebens. Jenes manifestiert 
sich in der machtvollen Durchführung gewollter Gemeinzwecke und kulmi- 
niert in der politischen Tat, dieses offenbart sich in der Absteckung von 
Handlungssphären für die von ihm gebundenen Willen und gipfelt im recht- 
lichen Erkennen (‚für Recht erkennen‘). O. GIERKE ist ein Anhänger der 
Organismustheorie; das beeinträchtigt den Wert gerade dieses so instruk- 
tiven Aufsatzes; es ist auch der Grund dafür, weshalb er das. Recht dem 
Staate gegenüberstellen muss, denn was sollte in einem Organismus, ‚der 
eine ebenso natürliche und ebenso wirkliche Lebenseinheit ist wie 
jede für sich alleinstehende und auf sich selbst bezogene Individualität“ 
(S. 302), das Recht anfangen ? 
13 Wie z. B. hauptsächlich das Verwaltungsrecht. O. MAYER, Verwal- 
tungsrecht I], S. 14: „Verwaltung ist Tätigkeit des Staates. Damit ist von 
den Rechtssubjekten, zwischen welchen das Verwaltungsrecht gelten soll, 
das eine bestimmt, der Staat. Dem verwaltenden Staat steht die Masse 
der einzelnen, der Untertanen gegenüber; sie liefert das andere Rechtssub- 
Jekt“ S. 16: „Recht und Rechtsordnung begleiten die Verwaltung auf allen 
ihren Wegen.“
	        
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