Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Kann landesgesetzlich der Erwerb oder die 
Veräusserung von Grundeigentum einge- 
schränkt werden? 
Von 
Geheimrat Professor Dr. ARNDT in Königsberg. 
  
Für die Frage, ob landesgesetzlich der Erwerb oder die 
Veräusserung von Grundeigentum beschränkt werden kann, kommt 
es auf die Auslegung zweier Gesetze an: des Gesetzes über die 
Freizügigkeit vom 7. November 1867 und des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs. Besondere Schwierigkeiten für die Auslegung bereitet 
das erstere Gesetz, da es allgemeine Prinzipien aufstellt, 
deren Durchführung in alle Konsequenzen sich von Anfang als 
absolute Unmöglichkeit erweist. & 1 des Freizügigkeitsgesetzes 
lautet: „Jeder Bundes-(Reichs-) Angehörige hat das Recht, inner- 
halb des Bundes-(Reichs-)Gebietes: 1. an jedem Ort sich aufzu- 
halten oder niederzulassen , wo er eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist.“ Danach 
müsste jedes Kind das Recht haben, seinen Eltern, jeder Lehr- 
ling seinem Meister, jedes Gesinde seiner Herrschaft, jeder Sträf- 
ling dem Gefängnis, jeder Soldat von dem Posten fortzulaufen, 
vorausgesetzt, dass er irgendwo eine eigene Wohnung oder ein 
eigenes Unterkommen sich zu verschaffen imstande wäre. Dies 
ist sicher vom Gesetzgeber nicht gemeint, noch gewollt!. Aehn- 
!S. auch REHM im Handwörterbuch der Staatswissenschaften (2. Aufl.) 
Bd. III S. 1261.
	        
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