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lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Ein-
heimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und
des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch
die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines
anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diese Verfassungsvorschrift gab somit kein absolutes
Recht der Freizügigkeit, des Grunderwerbs usw., sondern nur
ein relatives, nämlich nur das Recht, unter denselben
Voraussetzungen wie ein Inländer seinen Wohnsitz zu nehmen,
Grundeigentum zu erwerben usw. Es hinderte z. B. Preussen
nicht, für seine Staatsangehörigen Freizügigkeitsbeschränkungen
oder Grunderwerbsbeschränkungen aufrecht zu erhalten oder neu
einzuführen. Alle diese galten dann z. B. auch für die Bayern,
welche in Preussen Wohnsitz nehmen oder dort Grundeigentum
erwerben wollten.
Das Freizügigkeitsgesetz gibt dagegen absolute Rechte.
Es hindert jeden Bundesstaat, beschränkende oder andere Ge-
setze über Freizügigkeit oder Grunderwerb zu erlassen, es ge-
währleistet allen Reichsangehörigen, dass sie unabhängig vom
Willen der Bundesstaaten im ganzen Reichsgebiet Aufenthalt
nehmen und Grundeigentum erwerben können. Ueber die Frage,
ob Jemand, weil er in elterlicher Gewalt oder in einem Lehr-
lings- oder Gesindeverhältnis, als Beamter, Soldat, Gefangener
an den Ort gebunden oder nach einem fremden Willen Woh-
nung nehmen oder behalten muss, haben weder das Freizügig-
keitsgesetz vom 1. November 1867, noch sein Vorgänger in
Preussen, das Gesetz vom 31. Dezember 1842 noch die Nord-
deutsche Bundesverfassung etwas anordnen, aufrecht erhalten
oder abändern oder ergänzen wollen. Bei dem Worte „Frei-
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® Sten.Ber. bei Nordd. Reichst. 1867. Session 1867 I. Legislaturperiode
S. 534 Sp. 2, 8. 550 Sp. 2, S. 554 Sp. 1.