Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Ein- 
heimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und 
des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch 
die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines 
anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
Diese Verfassungsvorschrift gab somit kein absolutes 
Recht der Freizügigkeit, des Grunderwerbs usw., sondern nur 
ein relatives, nämlich nur das Recht, unter denselben 
Voraussetzungen wie ein Inländer seinen Wohnsitz zu nehmen, 
Grundeigentum zu erwerben usw. Es hinderte z. B. Preussen 
nicht, für seine Staatsangehörigen Freizügigkeitsbeschränkungen 
oder Grunderwerbsbeschränkungen aufrecht zu erhalten oder neu 
einzuführen. Alle diese galten dann z. B. auch für die Bayern, 
welche in Preussen Wohnsitz nehmen oder dort Grundeigentum 
erwerben wollten. 
Das Freizügigkeitsgesetz gibt dagegen absolute Rechte. 
Es hindert jeden Bundesstaat, beschränkende oder andere Ge- 
setze über Freizügigkeit oder Grunderwerb zu erlassen, es ge- 
währleistet allen Reichsangehörigen, dass sie unabhängig vom 
Willen der Bundesstaaten im ganzen Reichsgebiet Aufenthalt 
nehmen und Grundeigentum erwerben können. Ueber die Frage, 
ob Jemand, weil er in elterlicher Gewalt oder in einem Lehr- 
lings- oder Gesindeverhältnis, als Beamter, Soldat, Gefangener 
an den Ort gebunden oder nach einem fremden Willen Woh- 
nung nehmen oder behalten muss, haben weder das Freizügig- 
keitsgesetz vom 1. November 1867, noch sein Vorgänger in 
Preussen, das Gesetz vom 31. Dezember 1842 noch die Nord- 
deutsche Bundesverfassung etwas anordnen, aufrecht erhalten 
oder abändern oder ergänzen wollen. Bei dem Worte „Frei- 
— 
® Sten.Ber. bei Nordd. Reichst. 1867. Session 1867 I. Legislaturperiode 
S. 534 Sp. 2, 8. 550 Sp. 2, S. 554 Sp. 1.
	        
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