Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 4635 ° — 
letzterer die Meinung aller verbündeten Regierungen erklärend, 
die Ansicht ausgesprochen haben, dass sich Abs. 1 nicht bloss 
auf das Verhältnis der einzelnen Bundesstaaten zu einander be- 
ziehen solle, sondern dass schon auf Grund des 1. Abs. Z. 1 
und 2 jeder Reichsangehörige (ohne weiteres) an jedem Orte 
ohne Unterschied Grundeigentum erwerben dürfe. Man kann 
hiergegen auch nicht einwerfen, dass, weil die Z. 2 und 3 vom 
Reichstage herrühren, die Ansicht der verbündeten Regierungen 
belanglos sei; denn diese Ansicht fällt schon aus dem Grunde 
entscheidend mit ins Gewicht, weil sie zeigt, in welchem Sinne 
der Bundesrat die Z.2 und 3 akzeptiert und sanktioniert haben. 
6) Es ist aus diesen Gründen erklärlich und nicht ohne Be- 
deutung, dass bisher alle Kommentare des Freizügigkeitsgesetzes 
und alle Staatsrechtslehrer, wenn auch meist ohne nähere Be- 
gründung, die Ziffer 2 im ersten Absatz im Sinne einer absolu- 
ten, vom Landesgesetzgeber nicht einschränkbaren Grunderwerbs- 
freiheit auslegen: v. RÖNNE-ZOoRN, Preuss. Staatsr. Bd. II, 
S. 175, 176, ERNST v. MEIER Art. Freizügigkeit in v. HoLTZEN- 
DORFFs Rechtslexikon 3. Aufl. Bd. I, S. 9R., G. MEYER, Lehrb. 
des deutschen Verwaltungsrechts Bd. I, S. 118, MEYER-An- 
SCHÜTZ, Lehrb., 6. Aufl, S. 807, 808, v. SEYDEL, Komm. z. 
Reichsverf., S. 534, Anm. 4 und in Hırras Ann. 1876, S. 161, 
Anm, 2, v. RiEDEL, Reichs-Verfassung, S. 227, Anm. 9, BAZILLE 
und KöstLin, Anm. 10 und 15 zum „Recht der Staatsangehö- 
rigkeit“, Stuttgart 1902, endlich BrıE in HirTHs Annalen, 1909, 
S. 366 f. (eine sehr sorgfältige und scharfsinnige Untersuchung). 
7) Deshalb und vor allem, weil der Wortlaut in Ziffer 2 
Abs. 1 eine solche Unterscheidung oder Einschränkung der 
Grunderwerbsfreiheit nicht zulässt, wäre es nicht bloss vom 
Rechtsstandpunkte, sondern m. E. auch aus politischen Gründen 
verfehlt und unzulässig, wollte der Landesgesetzgeber durch Lan- 
desgesetz den Erwerb von Grundeigentum etwa durch reichsan- 
gehörige Polen oder Dänen deutscher Reichsangehörigkeit ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.