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schränken oder verbieten. Die Gerichte, ohne die ein solches
(tesetz nicht durchführbar sein würde, müssten diesem die An-
wendbarkeit versagen, da es, was sie zu prüfen haben, gegen
Artikel 2 der Reichsverfassung verstösst 1°.
8) Das gewonnene Resultat scheint dadurch erschüttert zu
werden, dass trotz der herrschenden Auslegung der Ziffer 2 in
Abs. 1 die landesgesetzlichen Beschränkungen z. B. des Eigen-
tumserwerbs von Domänengrundstücken durch die Mitglieder der
Domänenabteilung der Bezirksregierungen, von holzungsberechtig-
ten Grundstücken durch die staatlichen Forstbeamten, von Berg-
werkseigentum durch die staatlichen Bregbeamten, von zur
Ziwangsversteigerung stehenden Grundstücken durch die verstei-
gernde Gerichtsperson usw. auch gegenüber dem Freizügig-
keitsgesetz noch in tatsächlicher Geltung geblieben sind, worauf
BRACH 8. 532 hinweist, um daraus den Schluss abzuleiten, dass
solches nur bei Akzeptierung der von ihm gegebenen Interpreta-
tion gerechtfertigt erscheint. Demgegenüber muss auf den Ein-
gang dieser Darlegungen Bezug genommen werden. So wenig
wie Ziffer 1 in Abs. 1 die sich aus dem Rechte der elterlichen
oder dienstherrlichen Gewalt oder aus dem Beamten-, Strafge-
fangenen- oder Militärverhältnis usw. folgenden Beschrän-
kungen der Bewegungsfreiheit aufheben wollte oder aufgehoben
hat, so wenig hat Z. 2 die Beschränkungen aufheben wollen oder
aufgehoben, die sich aus dem Beamtenverhältnis oder z. B. aus
dem bis 1900 bestandenen bürgerlichen Tode bei Mönchen und
Nonnen ergeben. Wenn der Gesetzgeber in einem Freizügig-
keitsgesetz die Grunderwerbsfreiheit gewährleistete, so hat er da-
bei nur an die Beschränkungen gedacht, die in Verbindung mit
mangelnder Landes- oder Gemeinde-Angehörigkeit oder aus der
10 RGZivil. Bd. 48 S, 205, LoEnInG im Verwaltungs-Archiv Bd. 8 S. 164,
ANSOHUTZ in v. HOLTZENDORFFs Enzyklopädie S. 598, ARNDT, Reichsstaats-
recht, ARNDT, Komm. z. Reichsverf. 3. Aufl. S. &8, RGStraf. Bd. 34 S. 128,
S. 851.