Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis (Juden, 
Mennoniten!) vielfach abgeleitet waren. Schon Artikel 18 der 
deutschen Bundesakte sicherte den Untertanen der deutschen 
Bundesstaaten u. a. zu, „Grundeigentum ausserhalb des Staates, 
den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in 
dem fremden Staat mehreren Abgaben und Lasten unterworfen 
zu sein, als dessen eigene Untertanen“, auch die Freiheit von 
aller Nachsteuer (gabella detractus, gabella emigrationis), wenn 
etwa Grundeigentum z. B. durch Erbschaft in den Besitz eines 
einem anderen Bundesstaate angehörenden Untertans fällt!!, da- 
durch wurde der einzelstaatlichen Gesetzgebung nicht die Befug- 
nis benommen, vorzuschreiben, dass z. B. Juden und Mennoniten 
kein Grundeigentum, Bürgerliche keine adeligen Güter erwerben 
dürfen. Solche landesgesetzliche Vorschriften bestanden noch 
1815 z/B. in Preussen (vgl. v. RÖNNE-ZORN, Preussisches Staats- 
recht, Tl. IL, 8 57). Diese und nur diese —, aber nicht aus dem 
Beamtenverhältnisse im Interesse der Beamtendisziplin gegebenen 
Erwerbsbeschränkungen hat das Freizügigkeitsgesetz beseitigen 
wollen und beseitigt!*. Dass die Angehörigen der verschiedenen 
Bundesstaaten nicht ungleich beim Grunderwerb gestellt werden 
sollen, war schon in der Deutschen Bundesakte und in Art. 3 
der Norddeutschen Bundesverfassung feierlich ausgesprochen. 
Aber auch die privatrechtlichen Folgen aus den landes- 
gesetzlichen Vorschriften über das Verbot des Erwerbs von ge- 
wissen Grundstücken durch Beamte sind durch das BGB. — s. 
Art. 55 des Einführungsgesetzes — aufgehoben, da sie weder im 
BGB. noch im Einführungsgesetz aufrecht erhalten sind. Be- 
stehen geblieben ist auch mit seinen privatrechtlichen Folgen 
das Erwerbsverbot bezüglich Bergwerkseigentums durch staatliche 
Bergbeamte, da es dem Bergrecht angehört, und die diesem 
— 
  
11 Vgl. ZACHARIA, Deutsches Staats- und Bundesrecht (3. Aufl.) IS. 438 
a. 2a. 0. 
12 Im Ergebnisse ebenso BRIE |. c.
	        
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