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Art. 119 EG. z. BGB. unvereinbar sein dürfte (s. auch PLAncK
l.c.). Eine solche Vorschrift liesse sich auch schwer mit den
Grundsätzen der Billigkeit und einer ausgleichenden Gerechtig-
keit vereinbaren. Ferner möchte anzuführen sein, dass das EG.
z. BGB. schwerlich an einen solchen Gebrauch der von ihm er-
teilten Ermächtigung gedacht hat und diese wohl nicht erteilt
haben würde, wenn er sie vorausgesehen hätte. Dies alles sind
zwar, wie ich zugebe, Gründe der Gesetzgebungspolitik und nicht
des positiven Rechts; trotzdem scheint mir, dass sie schwer für
den Gesetzgeber ins Gewicht fallen dürften.
Dagegen stehen m. E. keine rechtlichen Bedenken und auch
kein ausschlaggebendes und durchschlagendes politisches Hinder-
nis aus Gründen der Gesetzgebungspolitik einer landesgesetz-
lichen Vorschrift entgegen, nach welcher die Veräusserung von
Grundstücken, die von der Ansiedelungs-Kommission oder einer
anderen staatlichen oder kommunalen Behörde erworben sind,
nur wieder mit deren Genehmigung veräussert werden dürfen;
desgleichen nicht einer landesgesetzlichen Vorschrift, wonach Grund-
stücke, die von einer bestimmten öffentlichen Korporation (mit
Hypotheken oder Grundschulden) beliehen sind, nur mit deren
Zustimmung veräussert werden dürfen. Die Gesetze könnten so
allgemein gefasst werden, dass sie beiden Teilen, auch den
Polen, unter Umständen von Vorteil sein können. Die Rechts-
lage müsste eben für beide Teile gleich sein. Der prak-
tische Nutzen käme allerdings m. E. weniger den Polen zu
gute, weil diese schon nach Lage der jetzigen Gesetzgebung tatsäch-
lich Mittel zur Verfügung haben und gebrauchen, die staatliche
oder kommunale Behörden minder gut oder überhaupt nicht ge-
brauchen können. So soll es häufig vorkommen, dass eine
(polnische) Bank das Grundstück des A. in der Weise beleiht,
dass sie sich nominell sehr hohe Zinsen (6'/;%) auf 10 Jahre
unkündbar eintragen lässt, nach besonderer Abrede aber nur
einen viel niedrigeren Satz (3!/, bis 4°/,) erhebt, so lange der Be-