Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Wie dem auch sein mag, vom Rechtsstandpunkte aus lässt 
sich m. Er. nichts gegen die PLAncKsche Ansicht anführen, dass 
landesgesetzlich Veräusserungen von dem arbiträren Willen 
einer Behörde (oder einer Korporation u. dergl.) abhängig ge- 
macht werden können. Die praktische Ausgestaltung eines sol- 
chen Gesetzes ist nicht ohne Schwierigkeiten, deren Behebung 
den Gesetzgebungsfaktoren zu überlassen ist. 
Vom Rechtsstandpunkte dürften noch nachstehende Punkte 
anzuführen sein: 
Eine landesgesetzliche Vorschrift oder eine vertragliche Ab- 
machung, wonach weitere Belastungen (Hypotheken, Grundschul- 
den) eines Grundstücks verboten sein sollen, ist durch das BGB. 
& 1136 ausgeschlossen. Das EG. lässt Ausnahmen rücksichtlich 
der Belastung der Grundstücke nur zu im Rahmen seiner 
Art. 115 und 117 d. h. nur bezüglich gewisser Grunddienstbar- 
keiten, beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und Reallasten, 
endlich bezüglich der Belastungsgrenze. Hiernach ist es dem 
Landesgesetzgeber wie dem Darlehngeber verwehrt, auszubedin- 
gen und vorzuschreiben, dass (weitere) Hypotheken oder Grund- 
schulden nicht bei einem Grundstücke bestellt werden dürfen. 
& 1136 BGB. betrifft aber auch weitere Veräusserun- 
gen. Er lautet: „Eine Vereinbarung, durch die sich 
der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grund- 
stück nicht zu veräussern oder nicht weiter zu belasten, 
ist nichtig“. Daraus folgt, dass wenn z. B. eine deutsche Bank 
einem Deutschen oder eine polnische Bank einem Polen bei 
Veräusserung eines Grundstücks die Verpflichtung auferlegen 
würde, dasselbe nicht oder nur mit ihrer Zustimmung zu ver- 
äussern, solches unzulässig und unwirksam wäre. Die Vorschrift 
in 8 1136 BGB. hindert indes m. Er. nicht, dass auf Grund der 
Vorschrift in Art. 119 2.1 EG. der Landesgesetzgeber 
die Veräusserung eines Grundstücks beschränken 
kann. Der Landesgesetzgeber kann also m. E. rechtswirksam trotz 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 3l
	        
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