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Wie dem auch sein mag, vom Rechtsstandpunkte aus lässt
sich m. Er. nichts gegen die PLAncKsche Ansicht anführen, dass
landesgesetzlich Veräusserungen von dem arbiträren Willen
einer Behörde (oder einer Korporation u. dergl.) abhängig ge-
macht werden können. Die praktische Ausgestaltung eines sol-
chen Gesetzes ist nicht ohne Schwierigkeiten, deren Behebung
den Gesetzgebungsfaktoren zu überlassen ist.
Vom Rechtsstandpunkte dürften noch nachstehende Punkte
anzuführen sein:
Eine landesgesetzliche Vorschrift oder eine vertragliche Ab-
machung, wonach weitere Belastungen (Hypotheken, Grundschul-
den) eines Grundstücks verboten sein sollen, ist durch das BGB.
& 1136 ausgeschlossen. Das EG. lässt Ausnahmen rücksichtlich
der Belastung der Grundstücke nur zu im Rahmen seiner
Art. 115 und 117 d. h. nur bezüglich gewisser Grunddienstbar-
keiten, beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und Reallasten,
endlich bezüglich der Belastungsgrenze. Hiernach ist es dem
Landesgesetzgeber wie dem Darlehngeber verwehrt, auszubedin-
gen und vorzuschreiben, dass (weitere) Hypotheken oder Grund-
schulden nicht bei einem Grundstücke bestellt werden dürfen.
& 1136 BGB. betrifft aber auch weitere Veräusserun-
gen. Er lautet: „Eine Vereinbarung, durch die sich
der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grund-
stück nicht zu veräussern oder nicht weiter zu belasten,
ist nichtig“. Daraus folgt, dass wenn z. B. eine deutsche Bank
einem Deutschen oder eine polnische Bank einem Polen bei
Veräusserung eines Grundstücks die Verpflichtung auferlegen
würde, dasselbe nicht oder nur mit ihrer Zustimmung zu ver-
äussern, solches unzulässig und unwirksam wäre. Die Vorschrift
in 8 1136 BGB. hindert indes m. Er. nicht, dass auf Grund der
Vorschrift in Art. 119 2.1 EG. der Landesgesetzgeber
die Veräusserung eines Grundstücks beschränken
kann. Der Landesgesetzgeber kann also m. E. rechtswirksam trotz
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 3. 3l