Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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sich eine wirkliche Begründung. Bei der Beratung des deutsch- 
brasilianischen Vertrages sagte der Abgeordnete Dr. Hopf: 
„Erfreulich ist ..., dass der vorliegende Vertrag in den beiden 
Landessprachen abgeschlossen ist, nach dem Beispiel der bereits 
mit Belgien und England abgeschlossenen Verträge, und nicht, 
wie nach dem italienischen Vertrag, in französischer, also in 
einer beiden kontrahierenden Teilen fremden Sprache. Bei Ver- 
trägen der vorliegenden Art scheint ‚mir der Abschluss in den 
beiderseitigen Landessprachen in der Tat unerlässlich, da diese 
Verträge von den Behörden des Landes unmittelbar zur An- 
wendung zu bringen und auszulegen sind, und eine Uebersetzung 
kann hier nicht genügen. Bei zweiseitigen Verträgen, wie dem 
vorliegenden, ist das ja auch meistens ausführbar, während es 
bei mehrseitigen nicht immer angeht. Wir folgen übrigens damit 
nur der Praxis, welche England und Frankreich schon seit langer 
Zeit angenommen haben“. Wennschon diese Begründung der 
Ergänzung bedarf, so weist sie doch darauf hin, dass es sich 
hier nicht um etwas Gleichgültiges und Willkürliches, sondern um 
Bedeutungsvolles und Zweckmässiges handelt. An sich wäre es 
eine Gegenseitigkeit äusserlichster Art, wenn jeder Unterhändler 
seine eigene Sprache redete, und nur die auch in dieser Bezie- 
hung ängstlich beobachtete Gleichstellung der Kontrahenten zu 
dem mehrsprachigen Vertragstext führte. Dem liesse sich eben- 
sogut entsprechen, wenn man ein beiden Teilen fremdes Idiom 
wählte, wie esin der deutsch-italienischen Konvention 
geschehen ist. Dass man sich regelmässig an die beteiligten 
Sprachen hält, und zwar an beide gleichzeitig, hat sachliche 
Gründe, die in einer vertieft aufgefassten Reziprozität zu suchen 
  
ländische. Hier sind wir also mit unsern Stammverwandten auf deut- 
schem Boden geblieben. Das ist ein ganz guter Vorgang. Ich freue 
mich ....® 
‘* Stenographische Berichte über die Verhandlungen des deutschen 
Reichstages, 3. Legislaturperiode, II. Session 1878, Bd. 1 S. 256,
	        
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