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sich eine wirkliche Begründung. Bei der Beratung des deutsch-
brasilianischen Vertrages sagte der Abgeordnete Dr. Hopf:
„Erfreulich ist ..., dass der vorliegende Vertrag in den beiden
Landessprachen abgeschlossen ist, nach dem Beispiel der bereits
mit Belgien und England abgeschlossenen Verträge, und nicht,
wie nach dem italienischen Vertrag, in französischer, also in
einer beiden kontrahierenden Teilen fremden Sprache. Bei Ver-
trägen der vorliegenden Art scheint ‚mir der Abschluss in den
beiderseitigen Landessprachen in der Tat unerlässlich, da diese
Verträge von den Behörden des Landes unmittelbar zur An-
wendung zu bringen und auszulegen sind, und eine Uebersetzung
kann hier nicht genügen. Bei zweiseitigen Verträgen, wie dem
vorliegenden, ist das ja auch meistens ausführbar, während es
bei mehrseitigen nicht immer angeht. Wir folgen übrigens damit
nur der Praxis, welche England und Frankreich schon seit langer
Zeit angenommen haben“. Wennschon diese Begründung der
Ergänzung bedarf, so weist sie doch darauf hin, dass es sich
hier nicht um etwas Gleichgültiges und Willkürliches, sondern um
Bedeutungsvolles und Zweckmässiges handelt. An sich wäre es
eine Gegenseitigkeit äusserlichster Art, wenn jeder Unterhändler
seine eigene Sprache redete, und nur die auch in dieser Bezie-
hung ängstlich beobachtete Gleichstellung der Kontrahenten zu
dem mehrsprachigen Vertragstext führte. Dem liesse sich eben-
sogut entsprechen, wenn man ein beiden Teilen fremdes Idiom
wählte, wie esin der deutsch-italienischen Konvention
geschehen ist. Dass man sich regelmässig an die beteiligten
Sprachen hält, und zwar an beide gleichzeitig, hat sachliche
Gründe, die in einer vertieft aufgefassten Reziprozität zu suchen
ländische. Hier sind wir also mit unsern Stammverwandten auf deut-
schem Boden geblieben. Das ist ein ganz guter Vorgang. Ich freue
mich ....®
‘* Stenographische Berichte über die Verhandlungen des deutschen
Reichstages, 3. Legislaturperiode, II. Session 1878, Bd. 1 S. 256,